Werbung mit Sonderpreisen für ärztliche Leistungen

13.05.2024


Die Betreiberin einer Plattform, über die Patienten zur Behandlung mit medizinischen Präparaten an Ärzte vermittelt werden, darf mit der Ankündigung von Rabatten werben. Solche Rabatte sollten im entschiedenen Fall diejenigen erhalten, die einen Termin für einen bestimmten Monat buchten. Die Kooperationsärzte übermittelten der Plattform-Betreiberin die jeweiligen Gebührenrechnungen. Die Betreiberin zog dann im Rahmen der Werbeaktion 20 Prozent davon ab und stellte den Kunden die Rechnung offenbar im Auftrag – und nicht im Namen – der Kooperationsärzte aus. Für das Gericht war entscheidend, dass die kooperierenden Ärzte den von ihnen nach der GOÄ korrekt in Rechnung gestellten Betrag offenbar vollständig erhalten hatten und ihnen Verstöße gegen die Vergütungsregelungen selbst nicht nachweisbar waren.

Der Senat wies erneut darauf hin, dass Adressaten der GOÄ ausschließlich Ärzte als Vertragspartner der Patienten aus dem Behandlungsvertrag sind, weshalb Gesellschaften – wie eine Ärzte-GmbH – Preise frei vereinbaren könnten, wenn sie den Behandlungsvertrag abschließen und die geschuldete Behandlungsleistung durch angestellte Ärzte oder Honorarärzte erbringen, den nicht die behandelte Person, sondern die Gesellschaft bezahlt.

Quelle: OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 29.11.2023 – 6 U 082/23