Zur korrekten Abrechnung der hausärztlichen Versichertenpauschale

03.05.2024


Die hausärztliche Versichertenpauschale kann nur bei einem persönlichen Kontakt zwischen Ärzten und Patienten abgerechnet werden, wenn dieser Kontakt zur Feststellung oder Ausschließung einer Erkrankung stattfindet und ggf. Behandlungsmaßnahmen ergriffen werden müssen. Die reine persönliche Befragung der zu behandelnden Person zum Grund einer Vorsprache am Empfangstresen durch Vertragsärzte und die „medizinische Auswertung“ der getätigten Angaben stellen keine kurativ-ambulante Behandlung dar, die zur Abrechnung der hausärztlichen Versichertenpauschale berechtigt. Die grob fahrlässige Abgabe einer unrichtigen Abrechnungs-Sammelerklärung bzgl. eines Behandlungsfalls berechtigt die KV zu einer umfassenden sachlich-rechnerischen Richtigstellung auch hinsichtlich solcher GOP, in denen sie eine unrichtige Abrechnung aufgrund von Auffälligkeiten annimmt, wenn Vertragsärzte mangels ausreichender Dokumentation eine vollständige Leistungserbringung nicht nachweisen können.

Quelle: LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 20.09.2023, L7 KA 29/20