03.05.2024
Seit 01. Juli 2023 erhalten Praxen eine monatliche TI-Pauschale, abhängig von Praxisgröße, Ausstattungsgrad, Zeitpunkt der Erstausstattung und Zeitpunkt des Konnektorentauschs. Das BMG hat diese Pauschale per Rechtsverordnung festgelegt. Mit dieser Pauschale sollen alle Kosten abgedeckt sein, die Praxen durch die TI entstehen, auch die für den elektronischen Arztbrief (eArztbrief).
Mit eArztbriefen erreichen wichtige Informationen zur Behandlung von Patienten schnell, sicher und komfortabel andere Praxen. Waren eArztbriefe bislang eine freiwillige Anwendung, macht der Gesetzgeber sie nun zur Pflicht: Ärzte und Psychotherapeuten müssen laut Digital-Gesetz eArztbriefe ab 30. Juni 2024 zumindest empfangen können. Wichtig: Nach der Verordnung zur Finanzierung der Kosten für die Telematikinfrastruktur (TI) des Bundesgesundheitsministeriums müssen Praxen bereits seit 01. März die aktuelle Version der eArztbrief-Software installiert haben. Anderenfalls wird ihnen die monatliche TI-Pauschale um 50 Prozent gekürzt. Die TI-Pauschale wird nicht gekürzt, solange der Software-Anbieter das eArztbrief-Modul noch nicht bereitgestellt hat.
Praxen haben zusätzlich zu der Pauschale einen gesetzlichen Anspruch auf eine Vergütung für das Senden und Empfangen von eArztbriefen über KIM. Bis 30. Juni 2023 erhielten sie für den Versand 28 Cent und für den Empfang 27 Cent – maximal 23,40 Euro je Quartal und Arzt. Die Krankenkassen sind trotz Aufforderung durch das BMG nicht bereit, eine solche Regelung erneut abzuschließen. Derzeit gibt es deshalb keine Übermittlungspauschale. Die KBV hat ein einstweiliges Rechtschutzverfahren beim Landessozialgericht Berlin-Brandenburg mit dem Ziel eingeleitet, die Pauschalen, die bis Mitte 2023 galten, wieder in Kraft zu setzen. Die Entscheidung steht noch aus. (Stand 04/2024).
Quelle: kbv.de