Arbeitsteilung in Arztpraxis: Einkünfte aus Gewerbebetrieb

20.08.2024


Eine Gemeinschaftspraxis von Zahnärzten ist insgesamt als Gewerbetrieb einzustufen – und damit gewerbesteuerpflichtig – wenn eine Person der Ärzteschaft überwiegend für die Organisation, Verwaltung und Leitung der Praxis zuständig ist und kaum eigene zahnärztliche Leistungen erbringt*. Im Streitfall ging es um eine Partnerschaftsgesellschaft, in der sich mehrere approbierte Zahnärzte zur gemeinsamen Ausübung der zahnärztlichen Behandlung von Privat- und Kassenpatienten zusammengeschlossen hatten. Im Streitjahr erzielte die Praxis Umsatzerlöse von rund 3,5 Millionen Euro, von denen nur ca. 900 Euro auf einen der Seniorpartner entfielen, der hauptsächlich für die Organisation, Verwaltung und Leitung der Praxis zuständig war. Nach einer Betriebsprüfung stufte das Finanzamt die Einkünfte nicht mehr als freiberuflich, sondern als Einkünfte aus Gewerbebetrieb ein. Nach erfolglosem Einspruchsverfahren hat das Finanzgericht die Klage der Ärzte nun abgewiesen: 

Bei einer Gemeinschaftspraxis muss jeder Gesellschafter in eigener Person die Hauptmerkmale des freien Berufs erfüllen und die freiberufliche Tätigkeit auch tatsächlich entfalten. Dabei muss die Tätigkeit durch die unmittelbare, persönliche und individuelle Arbeitsleistung des Berufsträgers geprägt sein und nicht durch eine (besonders intensive) leitende Tätigkeit ersetzt werden, z. B. Organisation des Sach- und Personalbereichs, Arbeitsplanung, usw. Grundsätzlich ist hier eine gewisse Arbeitsteilung oder Teamarbeit unschädlich, wenn es sich um ärztliche Leistungen handelt und sich jeder Gesellschafter kraft seiner persönlichen Berufsqualifikation an der Teamarbeit im arzttypischen Heilbereich beteiligt. Im Streitfall war die gesamte Tätigkeit der Gemeinschaftspraxis als gewerblich anzusehen. Denn wenn mindestens ein Gesellschafter einer Personengesellschaft teilweise freiberuflich und teilweise gewerblich tätig ist, so ist die Tätigkeit nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 Alternative 1 EStG insgesamt als gewerblich zu qualifizieren.


* Gegen die Entscheidung des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz ist inzwischen eine Revision anhängig, Stand: 06/2024

Quelle: FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16.09.2021, Az. 4 K 1270/19, Rev. BFH Az. VIII R 4/22