GOÄ findet auch bei Behandlungsverträgen mit juristischen Personen Anwendung

03.08.2024


Der in § 1 Abs. 1 GOÄ beschriebene Anwendungsbereich der GOÄ setzt nicht voraus, dass Vertragspartner von Patienten Ärzte sind, sondern dass die Vergütung für die beruflichen Leistungen dieser geltend gemacht wird. Die GOÄ findet deshalb auch dann Anwendung, wenn der Behandlungsvertrag mit einer juristischen Person, zum Beispiel einem Krankenhausträger, abgeschlossen wird und ambulante Leistungen durch Ärzte erbracht werden, die im Rahmen eines Anstellungs- oder Beamtenverhältnisses in der Erfüllung ihrer  eigenen Dienstaufgaben tätig werden und selbst mit einzelnen Patienten keine Vertragsbeziehung eingehen.

Die Nichtigkeit eines Rechtsgeschäfts infolge eines Formmangels ist nur ausnahmsweise wegen unzulässiger Rechtsausübung unbeachtlich, wenn es nach den Beziehungen der Parteien und den gesamten Umständen mit Treu und Glauben unvereinbar wäre, das Rechtsgeschäft als nichtig zu behandeln. Dabei sind strenge Maßstäbe anzulegen. Das Ergebnis darf die betroffene Partei nicht bloß hart treffen – es muss schlechthin untragbar sein. Von den Fällen der Existenzgefährdung abgesehen muss eine besonders schwere Treuepflichtverletzung des anderen Teils vorliegen. Daran fehlt es, wenn z. B. ein Universitätsklinikum eine durchgeführte  Cyberknife-Behandlung nicht – wenigstens hilfsweise – auf der Grundlage des Gebührenverzeichnisses zur GOÄ gemäß § 6 Abs. 2 GOÄ im Wege der Analogie zu vorhandenen  Gebührennummern abgerechnet hat.

HINWEIS

Patienten verstoßen nicht gegen das Verbot des venire contra factum proprium „in hohem Maße“, wenn sie eine Pauschalpreisrechnung zunächst bezahlen und die Unwirksamkeit der Pauschalpreisabrede erst später geltend machen. Speziell nicht, wenn erst von der Wirksamkeit der getroffenen Abrede  ausgegangen wird und sich erstmals im Sozialgerichtsprozess gegen die Krankenkasse herausstellt, dass die Pauschalabrechnung einer Spezialbehandlungen (hier: Cyberknife) nicht den Vorschriften der GOÄ entsprach.


Quelle: Bundesgerichtshof, Urteil vom 04.04.2024 – III ZR 38/23