01.08.2024
Bei Medizinischen Versorgungszentren (MVZ), die in der vertrags(zahn)ärztlichen Versorgung immer relevanter werden, handelt es sich um eine ärztlich geleitete Einrichtung, in der im Arztregister eingetragene (Zahn-)Ärzte als angestellte (Zahn-)Ärzte oder Vertrags(zahn)ärzte tätig sind. Die Stellung der ärztlichen Leitung hatte bisher kaum Praxisrelevanz, rückt aber immer häufiger in den rechtlichen Fokus, so auch in einem aktuellen Urteil des Bundessozialgerichts (BSG):
Die Kassenärztliche Vereinigung (KV) hat das Honorar eines MVZ, dessen Trägergesellschaft in der Rechtsform einer GmbH betrieben wurde, für mehrere Quartale zurückgefordert, da die Sammelerklärungen, die mit der Abrechnung einzureichen sind, in den streitgegenständlichen Quartalen nicht vom ärztlichen Leiter, sondern nur vom Geschäftsführer der GmbH unterzeichnet wurden. Im Honorarverteilungsmaßstab der zuständigen KV war aber vorgesehen, dass diese Erklärung (auch) von der ärztlichen Leitung zu unterzeichnen ist. Da die erforderliche Unterschrift fehlte, forderte die KV das gesamte Honorar des MVZ für die entsprechenden Quartale zurück. Auch das BSG bestätigte, dass die Honorarkürzung aufgrund der Vorgabe im Honorarverteilungsmaßstab der KV zulässig sei.
In einem Fall am Sozialgericht (SG) München wurde über eine Honorarrückforderung eines zahnärztlichen MVZ entschieden, in dem für mehrere Wochen keine zahnärztliche Leitung tätig war. Die zahnärztliche Leiterin unterlag einem Beschäftigungsverbot nach dem Mutterschutzgesetz. Das MVZ stellte erst nach vier Monaten eine Vertretung ein. Der Krankenkassenverband forderte eine sachlich-rechnerische Prüfung für die Zeit, in dem das MVZ Leistungen ohne zahnärztliche Leitung erbracht hat und bekam vom SG Recht: Da die in diesem Zeitraum erbrachten Leistungen des MVZ unter Verstoß gegen die vertragszahnärztlichen Plichten – nämlich nicht unter „zahnärztlicher Leitung“ nach § 95 Abs. 1 Satz 2 und 3 SGB V – erbracht worden seien, könne das Honorar des MVZ für diesen Zeitraum zurückgefordert werden.
drpa/meditaxa Redaktion | Quelle: BSG-Urteil vom 13.12.2023 - Az. B 6 KA 15/22 R; SG München, Urteil vom 29.02.2024, Az. S 49 KA 5037/23