Rechtswidrig: Drohnenflug über Wohngrundstück zur Beitragserhebung

15.08.2024


Die Stadt Neumarkt-Sankt Veit in Oberbayern plante im Herbst 2023 eine Drohnenbefliegung verschiedener Wohngrundstücke zur Bestimmung der Geschossfläche der dortigen Gebäude. Die hierdurch erfassten Daten sollten zur Berechnung des Herstellungsbeitrags dienen, der für den Anschluss von Grundstücken an die gemeindliche Abwasserentsorgung erhoben wird. Nachdem der Antragsteller, dem ein Wohngrundstück im Stadtgebiet gehört, über den Drohnenflug informiert worden war, wandte er sich an das Verwaltungsgericht München, das seinem Eilantrag stattgab. Gegen diesen Beschluss legte die Stadt Beschwerde zum Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) ein.

Der BayVGH wies die Beschwerde der Stadt mit der Begründung zurück, dass dem Antragsteller ein Unterlassungsanspruch zustehe, der eine Drohnenbefliegung seines Grundstücks verbiete. Auch fehle es für diese Maßnahme an einer Rechtsgrundlage. Für eine Beschwerde reiche auch nicht die Generalklausel des bayerischen Datenschutzgesetzes aus, denn diese lässt eine Verarbeitung personenbezogener Daten durch eine öffentliche Stelle zu, wenn sie zur Erfüllung einer ihr obliegenden Aufgabe erforderlich ist. Die Vorschrift erlaubt eine Erhebung personenbezogener Daten nur dann, wenn es sich um einen geringfügigen Eingriff in die Rechte der betroffenen Person handelt. Der Einsatz der Drohne stelle aber einen erheblichen Eingriff in das vom Grundgesetz geschützte allgemeine Persönlichkeitsrecht des Antragstellers dar, da auch bei Außenaufnahmen die schützenswerte Privatsphäre – Aufnahmen von Garten, Terrasse, Balkon und ggf. Innenräume durch Glasflächen – verletzt werden kann.


Quelle: BayVGH, Beschluss vom 15. Februar 2024, Az.: 4 CE 23.2267)