Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen

19.08.2024


Für Aufwendungen im Zusammenhang mit Erhaltungs-, Renovierungs-, Instandsetzungs- und Modernisierungsarbeiten in einem im EU-/EWR-Raum liegenden privaten Haushalt oder der Pflege des dazugehörigen Grundstücks kann eine Steuerermäßigung in Form eines Abzugs von der Einkommensteuer in Anspruch genommen werden (siehe § 35a Abs. 2 und 3 EStG).

Die Steuerermäßigung beträgt 20 % der Arbeitskosten für:Höchstmögliche Steuer­ermäßi­gungen im Jahr
Haushaltsnahe Dienstleistungen: z. B. Putz-, Reinigungsarbeiten in der Wohnung, Gartenpflege wie Rasenmähen, Heckenschneiden usw., Betreuung von Haustieren; haushaltsnahe Pflege- und Betreuungsleistungen (auch durch Angehörige) sowie Dienstleistungen bei eigener Heimunterbringung4.000 €
Handwerkerleistungen: Renovierungs-, Modernisierungs- und Erweiterungsarbeiten durch Handwerker, Gartengestaltung, Reparatur bzw. Wartung von Heizung, Küchengeräten usw., Schornsteinfegerleistungen1.200 €

Nach § 35a Abs. 4 EStG ist die Steuerermäßigung auf Leistungen begrenzt, die im Haushalt erbracht werden. Dabei können zum „Haushalt“ mehrere räumlich voneinander getrennte Orte, z. B. Zweit-, Wochenend­ oder Ferienwohnungen, gehören. Welche Leistungen sind zudem begünstigt:

  • Umzugs- und Arbeitskosten in Zusammenhang mit der neuen sowie Kosten für Renovierungsarbeiten in der alten Wohnung
  • Leistungen, außerhalb der Grundstücksgrenzen, z. B. auf angrenzendem öffentlichen Grund (Gehwegräumung im Winter). Öffentlich-rechtliche Straßenreinigungsgebühren können nicht berücksichtigt werden.

Die Steuerermäßigung kann auch von Mietern in Anspruch genommen werden, wenn das gezahlte Hausgeld/die gezahlten Nebenkosten Beträge für begünstigte haushaltsnahe Dienstleistungen und handwerkliche Tätigkeiten umfassen und abgerechnet wurden sowie die anteiligen Aufwendungen aus einer Jahresabrechnung oder einer Bescheinigung des Vermieters/Verwalters nachgewiesen werden. Nicht begünstigt sind handwerkliche Tätigkeiten im Rahmen einer Neubaumaßnahme; darunter fallen Arbeiten im Zusammenhang mit der Errichtung eines Haushalts bis zu dessen Fertigstellung. Arbeitskosten für nachträglich erbrachte Leistungen, wie einem Dachgeschossausbau (auch bei einer Nutz-/Wohnflächenerweiterung), Bau eines Carports/einer Fertiggarage, eines Wintergartens oder einer Terrassenüberdachung, oder für eine spätere Gartenneuanlage und für Außenanlagen, usw. grundsätzlich nach § 35a Abs. 3 EStG begünstigt sind. Für die Steuerermäßigung muss eine entsprechende Rechnung vorliegen und die Zahlung erfolgt unbar auf das Konto des Dienstleisters; dies gilt auch für Abschlagszahlungen. Für die Berücksichtigung der Steuerermäßigung im jeweiligen Kalenderjahr kommt es grundsätzlich auf den Zeitpunkt der Zahlung an.


Quelle: BMF-Schreiben vom 09.11.2016