19.08.2024
Für Aufwendungen im Zusammenhang mit Erhaltungs-, Renovierungs-, Instandsetzungs- und Modernisierungsarbeiten in einem im EU-/EWR-Raum liegenden privaten Haushalt oder der Pflege des dazugehörigen Grundstücks kann eine Steuerermäßigung in Form eines Abzugs von der Einkommensteuer in Anspruch genommen werden (siehe § 35a Abs. 2 und 3 EStG).
Die Steuerermäßigung beträgt 20 % der Arbeitskosten für: | Höchstmögliche Steuerermäßigungen im Jahr |
Haushaltsnahe Dienstleistungen: z. B. Putz-, Reinigungsarbeiten in der Wohnung, Gartenpflege wie Rasenmähen, Heckenschneiden usw., Betreuung von Haustieren; haushaltsnahe Pflege- und Betreuungsleistungen (auch durch Angehörige) sowie Dienstleistungen bei eigener Heimunterbringung | 4.000 € |
Handwerkerleistungen: Renovierungs-, Modernisierungs- und Erweiterungsarbeiten durch Handwerker, Gartengestaltung, Reparatur bzw. Wartung von Heizung, Küchengeräten usw., Schornsteinfegerleistungen | 1.200 € |
Nach § 35a Abs. 4 EStG ist die Steuerermäßigung auf Leistungen begrenzt, die im Haushalt erbracht werden. Dabei können zum „Haushalt“ mehrere räumlich voneinander getrennte Orte, z. B. Zweit-, Wochenend oder Ferienwohnungen, gehören. Welche Leistungen sind zudem begünstigt:
Die Steuerermäßigung kann auch von Mietern in Anspruch genommen werden, wenn das gezahlte Hausgeld/die gezahlten Nebenkosten Beträge für begünstigte haushaltsnahe Dienstleistungen und handwerkliche Tätigkeiten umfassen und abgerechnet wurden sowie die anteiligen Aufwendungen aus einer Jahresabrechnung oder einer Bescheinigung des Vermieters/Verwalters nachgewiesen werden. Nicht begünstigt sind handwerkliche Tätigkeiten im Rahmen einer Neubaumaßnahme; darunter fallen Arbeiten im Zusammenhang mit der Errichtung eines Haushalts bis zu dessen Fertigstellung. Arbeitskosten für nachträglich erbrachte Leistungen, wie einem Dachgeschossausbau (auch bei einer Nutz-/Wohnflächenerweiterung), Bau eines Carports/einer Fertiggarage, eines Wintergartens oder einer Terrassenüberdachung, oder für eine spätere Gartenneuanlage und für Außenanlagen, usw. grundsätzlich nach § 35a Abs. 3 EStG begünstigt sind. Für die Steuerermäßigung muss eine entsprechende Rechnung vorliegen und die Zahlung erfolgt unbar auf das Konto des Dienstleisters; dies gilt auch für Abschlagszahlungen. Für die Berücksichtigung der Steuerermäßigung im jeweiligen Kalenderjahr kommt es grundsätzlich auf den Zeitpunkt der Zahlung an.
Quelle: BMF-Schreiben vom 09.11.2016