09.08.2024
Die Bundesregierung strebt eine Abschaffung der Steuerklassenkombination 3/5 für Ehepartner und eingetragene Lebenspartner an. Bereits im Koalitionsvertrag Ende 2021 wurde vereinbart, diese Steuerklassenkombination abzuschaffen. Noch ist offen, wann diese Maßnahme umgesetzt wird.
Die Steuerklassenwahl in der Ehe beeinflusst den monatlichen Lohnsteuerabzug von Eheleuten und eingetragenen Lebenspartnern und ist unabhängig vom Ehegattensplitting. Ehepaare, deren Einkommen in der Höhe stark unterschiedlich ist, können auf Antrag statt 4/4 die Steuerklassenkombination 3/5 wählen. Dabei wählt die besserverdienende Person die Steuerklasse 3. Häufig ist das der Ehemann, der in Vollzeit arbeitet und ein höheres Einkommen bezieht. In Steuerklasse 3 wird das hohe Gehalt verhältnismäßig gering besteuert, weil der Ehemann den Grundfreibetrag seiner Ehefrau angerechnet bekommt. Mit Berücksichtigung des doppelten Grundfreibetrags in Höhe von 23.208 Euro (im Jahr 2024) bleibt ein großer Teil des Einkommens unbesteuert und die Steuerlast des Ehemanns sinkt erheblich, denn je größer der Gehaltsunterschied der Ehegatten, desto höher ist die Steuerersparnis. Der Ehefrau wird in dieser Konstellation die Steuerklasse 5 zugewiesen. Sie hat häufig aufgrund von Familien- und Teilzeitarbeit ein deutlich geringeres Einkommen. Auf das niedrigere Einkommen zahlt sie mit Steuerklasse 5 unverhältnismäßig hohe Steuern aufgrund des nicht angerechneten Grundfreibetrags. Viele Frauen bevorzugen deswegen einen steuerfreien Minijob, da von ihrem Bruttogehalt in Steuerklasse 5 nur wenig übrigbleibt und sich eine Gehaltserhöhung kaum auswirkt. Da gesellschaftlich eine Gleichbehandlung von Frauen und Männern angestrebt wird, gibt es Forderungen nach mehr Steuergerechtigkeit, damit Frauen in der Steuerklassenkombination 3/5 nicht mehr den Großteil der Steuerlast in der Ehe stemmen müssen.
HINWEIS
Ehegatten bzw. Lebenspartner sollen nach den Plänen der Bundesregierung in die Steuerklasse 4 mit Faktor überführt werden. Der Faktor ist ein steuermindernder Multiplikator. Die Eintragung dieses Faktors führt dazu, dass die Lohnsteuerlast im Wesentlichen nach dem Verhältnis der Arbeitslöhne auf die Partner verteilt wird. Die hohe Lohnsteuerlast in Steuerklasse 5 wird für den geringer verdienenden Partner dann vermieden, so dass er einen höheren Nettolohn erhält.
meditaxa Redaktion