07.08.2024
Wird ein betriebliches E-Fahrrad von mehreren Mitarbeitern im Wechsel benutzt und wird es zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn zur Verfügung gestellt, ist es insgesamt steuer- und beitragsfrei (§ 3 Nr. 37 Einkommensteuergesetz, § 1 Abs. 1 Nr. 1 Sozialversicherungsentgeltverordnung). Anders sieht es aus bei Gehaltsverzicht bzw. -umwandlung zugunsten der Nutzung eines betrieblichen E-Fahrrads. In diesem Fall muss monatlich ein geldwerter Vorteil i. H. v. einem Prozent eines auf volle 100 Euro abgerundeten Viertels der UVP des Herstellers, Importeurs oder Großhändlers im Zeitpunkt der Inbetriebnahme des Fahrrads inklusive der Umsatzsteuer lohnversteuert und verbeitragt werden. Für den Monat des Fahrradwechsels sind demnach die für Kfz geltenden Regelungen entsprechend anzuwenden:
meditaxa Redaktion