Steuerliche Bewertung bei wechselnder Nutzung von E-Fahrrädern

07.08.2024


Wird ein betriebliches E-Fahrrad von mehreren Mitarbeitern im Wechsel benutzt und wird es zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn zur Verfügung gestellt, ist es insgesamt steuer- und beitragsfrei (§ 3 Nr. 37 Einkommensteuergesetz, § 1 Abs. 1 Nr. 1  Sozialversicherungsentgeltverordnung). Anders sieht es aus bei Gehaltsverzicht bzw. -umwandlung zugunsten der Nutzung eines betrieblichen E-Fahrrads. In diesem Fall muss monatlich ein geldwerter Vorteil i. H. v. einem Prozent eines auf volle 100 Euro abgerundeten Viertels der UVP des Herstellers, Importeurs oder Großhändlers im Zeitpunkt der Inbetriebnahme des Fahrrads inklusive der Umsatzsteuer lohnversteuert und verbeitragt werden.  Für den Monat des Fahrradwechsels sind demnach die für Kfz geltenden Regelungen entsprechend anzuwenden:

  • Der monatliche Ein-Prozent-Wert ist auch dann anzusetzen, wenn das E-Fahrrad einer Person nur einen Teil des Monats zur privaten Nutzung überlassen wird.
  • Werden einer Person in einem Monat nacheinander mehrere E-Fahrräder zur Nutzung überlassen, ist für die Berechnung des Ein-Prozent-Werts die UVP des überwiegend zur Nutzung überlassenen Fahrrads heranzuziehen.



meditaxa Redaktion