08.08.2024
Wird nach der Trennung der Eltern das Kindergeld an den Elternteil weitergezahlt, der nicht mehr mit dem Kind zusammenlebt, ist es an den Finanzgerichten, die unberechtigt gezahlten Beträge in die Familienkasse einzufordern. Im konkreten Fall wurde Mitte September über den Lebensmittelpunkt eines Kindes verhandelt.
Die Mutter bekam das alleinige Sorgerecht, bereits im Juli war sie mit dem gemeinsamen Kind ausgezogen. Im Oktober meldete sie das Kind rückwirkend zum Juli um. Der Vater teilte der Familienkasse erst im Dezember die Ummeldung des Kindes mit und musste das Kindergeld von August bis Dezember zurückzahlen. Dies lag auch daran, dass die Mutter nicht auf dem dafür vorgesehenen Formular bestätigte, dass er es an sie weitergeleitet hatte. Auch die Tatsache der endgültigen Sorgerechtsentscheidung im September änderte nichts an der Rückzahlungsverpflichtung. Sobald das Kind nicht zeitnah in den Haushalt des kindergeldberechtigten Elternteils zurückkehrt, entfällt der Kindergeldanspruch rückwirkend bei dem einen Elternteil und entsteht bei dem anderen Elternteil.
HINWEIS
Es ist eine Steuerstraftat, wenn man der Familienkasse nicht unverzüglich mitteilt, dass das Kind nicht mehr im selben Haushalt lebt wie der Kindergeldempfänger. Zunehmend verfolgen die Staatsanwaltschaften dieses Delikt.
meditaxa Redaktion, Quelle: FG Bremen, Urt. v. 26.02.2024 – 2 K 103/23