Wenn Arbeitgeber-Bewertungsportale zum Problem werden

23.08.2024


Mitunter sind sie ein Ärgernis – Bewertungsportale. Niedergelassene Ärzte müssen sich nicht nur mit Bewertungen auf Jameda befassen, sondern auch mit den Beurteilungen von (früheren) Arbeitnehmern auf Arbeitgeber-Bewertungsportalen wie Kununu oder MeinChef. Wenn dort negative Bewertungen anonym veröffentlicht werden, kann das die Wettbewerbschancen der Praxis am Arbeitsmarkt verschlechtern. Im konkreten Fall zweifelte ein Arbeitgeber die Echtheit einer negativen Bewertung an und verlangte vom Betreiber der Plattform Informationen über die bewertende Person. Der Betreiber verweigerte die Offenlegung, die betroffene Person habe anonymisierte Nachweise über eine entsprechende Tätigkeit beim Arbeitgeber vorgelegt. Das Oberlandgericht Hamburg befand im Eilverfahren, dass Arbeitgeber-Bewertungsportale immer dann, wenn Zweifel am tatsächlichen (ehemaligen) Beschäftigungsverhältnis der verfassenden Person bestehen, die Identität dieser Personen offenlegen oder deren Posts löschen müssen.

HINWEIS

Die betroffene Plattform hat angekündigt, die Entscheidung prüfen zu lassen. Solange hier weiterhin Rechtsunsicherheit besteht, ist es empfehlenswert, solche Situationen zu vermeiden – z. B. durch Verbotsklauseln im Arbeitsvertrag.


Arbeitgeber können aufgrund der Meinungsfreiheit ihren (ehemaligen) Mitarbeitern nicht jede öffentliche Äußerung verbieten. Zulässig dürften aber Klauseln im Arbeitsvertrag sein, die diese zur Rücksichtnahme auf die Arbeitgeberinteressen und mindestens zur Mäßigung bei öffentlichen Äußerungen – in Wort und Schrift, offline oder im Internet – anhalten. Auch Aufhebungsverträge oder gerichtliche Vergleiche sollten Mäßigungsklauseln für die Zeit nach dem Ende der Zusammenarbeit enthalten. Die Grenze der Meinungsfreiheit ist in jedem Fall überschritten, wenn Arbeitgeber oder Kollegen beleidigt werden, oder der Post aus einer Lüge besteht.


meditaxa Redaktion | Quelle: OLG-Hamburg, Urteil vom 08.02.2024, Az. 7 W 11/24