06.08.2024
Zur Präklusion durch vorgelegte Abrechnungsdiagnosen und zu den Folgen ungenauer Codierung
Vertragsärzte haben ihre Therapieentscheidung zu dokumentieren. Ein Vorrang der kodierten Diagnosen dergestalt, dass dabei eine Ungenauigkeit oder ein Fehler nicht über die restliche Behandlungsdokumentation ausgeglichen bzw. korrigiert werden kann, lässt sich den berufsrechtlichen Vorgaben allerdings nicht entnehmen. Im Rahmen der Wirtschaftlichkeitsprüfung tritt daher durch die von einer Ärztin bzw. einem Arzt angegebenen Abrechnungsdiagnosen keine Präklusion des weiteren Tatsachenvortrages ein. Es sind vielmehr sämtliche im Verwaltungsverfahren vorgelegte Behandlungsunterlagen zu prüfen. Erst wenn sich in der Gesamtschau der vorgelegten Unterlagen eine unwirtschaftliche Verordnung ergibt, ist ein Regress oder eine schriftliche Beratung festzusetzen.
Ergibt sich aus der im Verwaltungsverfahren vorgelegten Behandlungsdokumentation eindeutig die Wirtschaftlichkeit der zulassungskonformen Verordnung, kann nur wegen einer ungenauen Codierung weder ein Regress noch eine schriftliche Beratung wegen unwirtschaftlicher Verordnungsweise verhängt werden.
Quelle: Sozialgericht Marburg, Urteil vom 14.02.2024 – S 18 KA 96/23