05.08.2024
Die Tätigkeit von Palliativmedizinern kann je nach vertraglicher Ausgestaltung im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses oder als selbstständige Tätigkeit erfolgen. Für die Beurteilung der Sozialversicherungspflicht bzw. -freiheit gelten keine von den allgemeinen Vorgaben abweichenden Maßstäbe. Eine fachlich weitgehende Weisungsfreiheit spricht nicht entscheidend für eine Selbstständigkeit, wenn eine überragende institutionelle Einbeziehung in das Versorgungskonzept von Trägern der Palliativversorgung vorliegt.
Im entschiedenen Fall ergab sich insgesamt das Bild einer in erheblicher Weise durch vertragliche und gesetzliche Vorgaben regulierten ärztlichen Tätigkeit als Palliativ-Ärztin in der spezialisierten ambulanten Patientenversorgung. Die Ärztin wurde in einem vorgegebenen organisatorischen Rahmen zur Erfüllung der Pflichten eines ambulanten Palliativdiensts gegenüber dessen Patienten im Sinne einer funktionsgerecht dienenden Teilhabe am therapeutischen Prozess eingesetzt, wobei auch die Verantwortung für die Behandlung der Versicherten gegenüber den Kostenträgern beim Palliativdienst verblieb. Selbst unter Berücksichtigung ihrer therapeutischen Freiheiten war die Ärztin durch diese überragende institutionelle Einbindung in das Versorgungskonzept des Dienstes dessen „Weisungen“ unterlegen. Für eine abhängige Beschäftigung sprach zudem, dass der Ort der Arbeitsausführung in dem Sinne vorgegeben war, dass die palliativmedizinische Versorgung im häuslichen Bereich der Patienten zu erbringen und damit vorgegeben war, dass die Ärztin diese zu Hause aufzusuchen hatte, soweit sie eine Untersuchung bzw. eine Behandlungsmaßnahme für erforderlich hielt.
* Spezialisierte ambulante Palliativversorgung
Quelle: LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 26.03.2024 – L 11 BA 1883/21