Umsatzsteuerfreiheit ärztlicher Leistungen aufgrund von Kooperationsverträgen mit Pflegeheimen

05.08.2024


Für die Anwendung des § 4 Nr. 14 Buchst. a UStG, der Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin von der Umsatzsteuer ausnimmt, ist nicht erforderlich, dass die jeweilige Leistung bzw. die jeweilige leistende Person den gesamten Behandlungsprozess abdeckt. Vielmehr reicht es aus, wenn die Leistung einen für den Behandlungsprozess erforderlichen Teilschritt darstellt:

Die Regelvisite in einem Pflegeheim, das nach der allgemeinen Lebenserfahrung von Personen mit gesundheitlichen Beeinträchtigungen bewohnt wird, dient jedenfalls zumindest dem Schutz der Gesundheit.

Die Rufbereitschaft ist als Sicherstellung der ärztlichen Behandlung der Pflegeheimbewohner als Heilbehandlung einzustufen. Denn derartige Dienste sind für ärztliche Behandlungen in einem Pflegeheim, in welchem ständig mit einem ärztlichen Notfall gerechnet werden muss, unerlässlich und gehören zum typischen ärztlichen Berufsbild.

Die Fallbesprechung in multiprofessionellen Teams ist eine Heilbehandlung, denn sie dient der Optimierung der ärztlichen Versorgung der Pflegeheimbewohner und der optimalen Behandlung der Gesundheitsstörung.

Die Überweisung, die Konsultation anderer Fachärzte, das Ausstellen von Rezepten und die Überprüfung der Medikation dienen unmittelbar der Behandlung einer Gesundheitsstärkung und sind Teil der Diagnose oder Behandlung. Die Organisation der Vertretung ist eine Nebenleistung zu einer Heilbehandlung, da sie für die Heimbewohner die optimale ärztliche Behandlung sicherstellt.


Quelle: FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14. Februar 2024 – 7 K 7004/22