Barrierefreiheit im Web wird zur Pflicht

16.11.2024

Ab dem 28.06.2025 wird mit dem Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) Barrierefreiheit verpflichtend für alle Website- und App-Betreiber sein.


Dieser Pflicht unterliegen dann auch Ärzte mit eigener Praxiswebsite. Das Gesetz, basierend auf den Web Content Accessibility Guidelines (WCAG) und der EU-Norm EN 301 549, schreibt vor, dass Websites, die nicht ausschließlich für den B2B-Sektor genutzt werden oder priva­ter Natur sind, die Kriterien der Barrierefreiheit Stufe AA oder AAA erfüllen müssen. Kleinunternehmen sind von den Anforderungen des BFSG ausgenommen.


HINWEIS
Konkret sind in der WCAG drei Konformitätsstufen definiert.

Stufe A: Grundlegende Anforderungen an die Barrierefreiheit.
Stufe AA: Erfüllung der erweiterten Anforderungen an die Barrierefreiheit.
Stufe AAA: Erfüllung der maximalen Anforderungen an die Barrierefreiheit.

Die europäische Norm benennt dabei die Stufen A und AA als verbindlich. Dadurch sollen Webinhalte für die meisten Menschen mit Behinderung zugänglich sein. Die unterschiedlichen Stufen beinhalten die jeweiligen Kriterien, die auf einer barrierefreien Website umzusetzen sind.


Wann ist eine Website barrierefrei?

Barrierefreie Websites zeichnen sich dadurch aus, dass Informationen über mehr als einen sensorischen Kanal, also mindestens über einen zweiten Sinn, wahrgenommen werden können. Das heißt, Einschränkungen beim Sehen, Hören, Bewegen oder Verarbeiten von Inhalten wirken sich nicht negativ auf die Webnutzung aus, z. B.: ALT-Texte, die Bilder beschreiben, helfen visuell eingeschränkten Personen, die Information der Bilder zu verarbeiten. Videos sollten untertitelt werden, damit gehörlose bzw. schwerhörige Personen Sprechinhalte dennoch verarbeiten können. Zu den Mindestanforderungen gehören die Wahrnehmbarkeit von Inhalten, die einfache und schnelle Bedienbarkeit der Website, verständliche Inhalte und eine Vorlesefunktion. 

Hier eine Übersicht, worauf es bei einer barrierefreien Website konkret ankommt:

  • Alternative Texte für Medieninhalte sowie
  • Video- und Audioinhalte mit Untertiteln
  • klare und einfache Sprache in leicht zu lesenden Schriftarten
  • Klare Struktur der Website und kontrastreiche Farben
  • Navigierbarkeit mit der Tastatur
  • Kein Flackern und Blinken
  • Geräteunabhängigkeit – Desktop, Tablet, Smartphone

Zum Stichtag noch nicht barrierefrei?
Ob Websites, die dem BFSG unterliegen, barrierefrei sind, wird von einer Überwachungsbehörde geprüft und festgestellt. Bei Verstoßen erfolgt vorerst eine Aufforderung zur Nachbesserung und Anpassung. Wird dem nicht nachgekommen, können Bußgelder von mehreren Tausend Euro und eine Sperrung der Website drohen. Wie intensiv die Kontrollen und wie wahrscheinlich die Erhebung von (hohen) Bußgeldern sein werden, ist aktuell noch unklar. Betroffene, die auf Websites mit Barrieren treffen, können diese bei der Marktüberwachungsbehörde melden. Bevor es dazu kommt, sollten Ärzte rechtzeitig ihre Website prüfen lassen, um allen Patienten einen gleichberechtigten Zugang zu Informationen und Services zu ermöglichen.


HINWEIS
Einige Redaktionssysteme (CMS) verfügen über integrierte Tools (Overlays), um mit 1-Klick-Lösungen mindestens die Schriftgrößen oder den Kontrast einer Website anpassen zu können. Diese Overlays erfüllen nicht die Anforderungen um eine Website vollumfänglich barrierefrei darzustellen, können aber als ergänzende Maßnahme bis zur Umstellung auf eine barrierearme/-freie Website zum Einsatz kommen.

Aktion Mensch bietet auf ihrer Website eine Sammlung zu Tools und Materialien zum Thema barrierefreie Websites an.


meditaxa Redaktion