06.11.2024
– Verbrauch der ersten Berufsausbildung?
Für den Kindergeldanspruch für volljährige Kinder ist es oft entscheidend, ob das Kind bereits eine Ausbildung abgeschlossen hat. Denn nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung oder eines Erststudiums ist eine Erwerbstätigkeit grundsätzlich schädlich.
Ausgenommen sind nur: Eine Erwerbstätigkeit mit bis zu 20 Stunden regelmäßiger wöchentlicher Arbeitszeit, ein Ausbildungsdienstverhältnis oder ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis.
Aus einem aktuellen Urteil des Finanzgerichts Münster geht hervor, dass auch die Ausbildung zum Rettungshelfer als erstmalige Berufsausbildung anzusehen ist. Im Streitfall hatte der Sohn von Februar 2019 bis August 2019 einen Bundesfreiwilligendienst beim Malteser Hilfsdienst absolviert. Zeitlich während des Bundesfreiwilligendienstes nahm der Sohn an einem Ausbildungslehrgang für Rettungshelfer teil. Im Juli 2019 bestand der Sohn die staatliche Prüfung.
Das Finanzgericht Münster würdigte dies als Abschluss einer Erstausbildung. Strittig war dabei u. a. die zeitliche Komponente. So wird teilweise die Auffassung vertreten, dass es bei der Definition einer Erstausbildung nicht nur darauf ankommt, dass diese zur Ausübung eines Berufs befähigt, sondern auch mindestens 12 Monate dauert. Diese im Bereich des Werbungskostenabzugs (§ 9 Abs. 6 S. 2 Einkommensteuergesetz) geltende Mindestdauer sei auch im Kindergeldrecht zu beachten (so explizit die Urteile des Finanzgerichts Nürnberg sowie des Finanzgerichts Niedersachsen).
Dies sieht das Finanzgericht Münster jedoch anders. Eine erstmalige Berufsausbildung erfordert keine zeitliche Mindestkomponente der absolvierten Ausbildungsmaßnahme. Gegen die Entscheidungen der Finanzgerichte Niedersachsen und Münster ist jeweils die Revision anhängig, sodass der Bundesfinanzhof nun bald für Klärung sorgen kann.
Quellen: FG Münster, Urteil vom 6.6.2024, Az. 13 K 1080/23 Kg, Rev. beim BFH unter Az. II R 22/24; FG Niedersachsen, Urteil vom 30.1.2024, Az. 8 K 134/23, Rev. beim BFH unter Az. III R 7/24; FG Nürnberg, Urteil vom 9.1.2023, Az. 3 K 782/22