08.11.2024
Der regelmäßige Beschäftigungsort ist maßgeblich
Ein Angestellter, der an einem Klinikum in Nordrhein-Westfalen arbeitete, nahm in Hessen – auch an Allerheiligen – an einer mehrtägigen Fortbildung teil. In Nordrhein-Westfalen ist Allerheiligen ein Feiertag, in Hessen hingegen nicht. Der Mitarbeiter bestand, da die Fortbildung als Arbeit galt, auf einen Feiertagszuschlag, der ihm an seinem regulären Arbeitsort zustand. Der Arbeitgeber nahm lediglich eine zehnstündige Zeitgutschrift auf seinem Arbeitszeitkonto vor, zahlte aber keinen Feiertagszuschlag.
Das Bundesarbeitsgericht gab schließlich dem Arbeitnehmer Recht: Arbeitsrechtlich bestehe ein Anspruch auf den Feiertagszuschlag, da der regelmäßige Beschäftigungsort in Nordrhein-Westfalen gelegen habe. Steuerrechtlich ist hingegen seit 2023 für die Beantwortung der Frage, ob ein gesetzlicher Feiertag vorliegt, auf den Ort abzustellen, an dem Arbeitnehmer jeweils beruflich tätig sind. Dieser Ort lag im Streitfall in Hessen, dort ist Allerheiligen kein Feiertag. Mithin war im Streitfall der arbeitsrechtlich zu zahlende Feiertagszuschlag als „normaler“ Arbeitslohn steuer- und beitragspflichtig.
Quelle: BAG, Urt. v. 01.08.2024 – 6 AZR 38/24