Grundstücksbewertung im Bundesmodell rechtswidrig?

01.11.2024

Ab dem 01. Januar 2025 wird die Grundsteuer für Grundstücke nach einer geänderten Bemessungsgrundlage erhoben. Diese wird derzeit für alle Grundstücke in Deutschland neu festgestellt und den Grundstückseigentümern mitgeteilt.


Die Bundesländer nutzen unterschiedliche Bewertungsmodelle, eines dieser Modelle, das „Bundesmodell“, ist Gegenstand mehrerer gerichtlicher Verfahren. Das Finanzgericht (FG) Rheinland-Pfalz hat im einstweiligen Rechtsschutzverfahren eine Aussetzung der Vollziehung beschlossen. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat diese Entscheidung bestätigt. Die Entscheidung im Hauptsacheverfahren steht noch aus. Eine Aussetzung der Vollziehung wird nur bei ernsthaften Zweifeln an der Rechtmäßigkeit des Bescheides gewährt.
Das FG und der BFH haben einfachrechtliche und verfassungsmäßige Zweifel an den anzuwendenden Bewertungsvorschriften zur Feststellung der Grundstückswerte, insbesondere, als das Gesetz den Grundstückswert typisierend feststellt, ohne die gesetzlich geregelte Möglichkeit des einzelfallbezogenen Nachweises von Grundstückseigentümern, dass der Grundstückswert den festgestellten Wert um 40 Prozent oder mehr unterschreitet.
Die Finanzverwaltungen der betroffenen Bundesländer haben auf diese vorläufigen Entscheidungen mit einem gemeinsamen Ländererlass reagiert: Grundstückseigentümer sind berechtigt, den Nachweis eines niedrigeren Grundstückwertes zu erbringen. Dieser wird berücksichtigt, wenn eine bestellte oder zertifizierte gutachterliche Person bzw. der Gutachterausschuss diesen niedrigeren Wert feststellt oder wenn im gewöhnlichen Geschäftsverkehr ein um mindestens 40 Prozent niedrigerer Kaufpreis innerhalb eines Jahres vor oder nach dem Hauptfeststellungszeitpunkt erzielt wird. Gleiches gilt für erbbaurechtsbelastete Grundstücke. Die Erlasse sind auf alle noch nicht bestandskräftigen Bescheide anzuwenden, außerdem auch bei bestandskräftigen Wertfortschreibungen, wenn die Abweichung größer als 15.000 Euro ist.
Für das Bundesmodell bei der Grundstücksbewertung haben sich Berlin, Brandenburg, Bremen, Mecklenburg-Vorpommern, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland (mit Abweichungen), Sachsen (mit Abweichungen), Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen entschieden.
Hier soll die Finanzverwaltung Einsprüchen mit Anträgen auf Aussetzung der Vollziehung angemessen befristet ohne Einholung eines Gutachtens durch die Eigentümer stattgeben, wenn die Angaben zum Wert schlüssig sind. Ein Gutachten ist ggf. später einzuholen. Zur Erfolgsaussicht sollten betroffene Grundstückseigentümer sich im konkreten Fall beraten lassen.


WICHTIG
Innerhalb eines Monats ab Zustellung muss gegen den Grundlagenbescheid (der 1. Bescheid!) Einspruch erhoben werden, nicht erst gegen den Grundsteuermessbescheid oder den Bescheid, mit dem die Grundsteuer erhoben wird.


Quellen: Oberste Finanzbehörden der Länder, Erlasse v. 24.06.2024 – S 3017; BFH, Beschlüsse v. 27.5.2024, II B 78/23 und II B 79/23