Änderungen bei Meldepflichten

10.11.2024

für Fremdwährungskonten spätestens ab 2025


Anleger, die Kapitaleinkünfte erzielen, erhalten eine Bescheinigung über diese Einkünfte sowie ggf. bereits abgeführte Abgeltungssteuern von ihren Banken. Beides wird von den kontoführenden Banken der Finanzverwaltung gemeldet, bislang zumeist allerdings nur für die in Euro geführten Konten. Sofern Anleger über sog. Fremdwährungskonten verfügen, aus denen Kapitaleinkünfte erzielt werden, waren diese bereits in der Vergangenheit verpflichtet, die Meldung an die Finanzverwaltung selbst vorzunehmen.

Spätestens ab dem Jahr 2025 stehen die Banken jedoch in der Pflicht, diese Meldungen direkt an die Finanzverwaltung vorzunehmen. Ein Blick in die Steuerbescheinigung gibt Auskunft darüber, ob die eigene Bank diese Meldung bereits in der Vergangenheit vorgenommen hat. Anleger sollten anderenfalls überprüfen, ob sie der eigenen Meldepflicht an die Finanzverwaltung vor 2025 selbstständig nachgekommen sind:
Nehmen die Banken ab 2025 – manche bereits 2024 – die Meldungen vor und ergeben sich hieraus bei Steuerpflichtigen mit Fremdwährungskonten Kapitaleinkünfte, wird die Finanzverwaltung aufmerksam, sofern zuvor keine derartigen Einkünfte durch die Steuerpflichtigen selbst erklärt wurden. Kommt es zu einer Nachfrage durch das Finanzamt, ist es für eine strafbefreiende Selbstanzeige zu spät. Durch die Meldung der Bank ist der Finanzverwaltung bereits bekannt, dass es Kapitaleinkünfte aus Fremdwährungskonten gibt, womit der Vorwurf der Steuerhinterziehung im Raum steht.


WICHTIG
Inhaber von Fremdwährungskonten sollten unverzüglich bei der kontoführenden Bank anfragen, ob die Meldungen bereits 2024 an die Finanzverwaltung übermittelt werden. Ist das der Fall, müssen alle Nachweise über die Kapitaleinkünfte aus Fremdwährungskonten schnellstmöglich zusammengestellt werden und es sollte eine Beratung zu Zeitraum, Fristen und einer möglichen Selbstanzeige durch die Steuerberaterin oder den Steuerberater erfolgen.