20.11.2024
Wird eine fällige Steuer verspätet gezahlt, erhebt das Finanzamt einen Säumniszuschlag.
Für jeden angefangenen Monat der Säumnis wird 1 Prozent des rückständigen Steuerbetrags berechnet, was über ein Jahr gesehen einen Zuschlag von 12 Prozent des Steuerrückstands ergibt.
Nachdem der Gesetzgeber den Zinssatz für Nachzahlungs- und Erstattungszinsen ab 2019 von 6 Prozent auf 1,8 Prozent pro Jahr abgesenkt hatte – die Zinshöhe von 6 Prozent pro Jahr war nicht mehr mit dem niedrigen Zinsniveau auf dem Kapitalmarkt vereinbar – stellte sich die Frage, ob auch der Zinssatz von Säumniszuschlägen herabgesetzt werden muss.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat nun erneut betont, dass die Höhe der Säumniszuschläge auch für aktuelle Zeiträume und nach dem 31.12.2018 verfassungskonform ist. Das Gericht verwies auf seine frühere Rechtsprechung, nach der sich die verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die frühere Höhe von Erstattungs- und Nachzahlungszinsen nicht auf Säumniszuschläge übertragen ließen. Während die Zinsen einen Ausgleich für die Kapitalnutzung darstellten, sind Säumniszuschläge in erster Linie Sanktionen, um fällige Steuerzahlungen durchzusetzen. Eine Abschöpfung der Liquiditätsvorteile der Steuerzahler ist ein reiner Nebenzweck des Säumniszuschlags. Der Zuschlag soll einerseits Steuerzahler zur zeitnahen Zahlung anhalten und andererseits eine Gegenleistung für die Zahlungsverzögerung fälliger Steuern sowie ein Ausgleich für den daraus resultierenden Verwaltungsaufwand der Finanzbehörden darstellen.
meditaxa Redaktion/Quelle: BFH, Beschluss vom 17.07.2024 - X B 79/23