Steuerfortentwicklungsgesetz

04.11.2024

Die Bundesregierung hat sich in ihren Haushaltsgesprächen darauf verständigt, die Bürger weiter zu entlasten. Hierzu hat das Kabinett das Steuerfortentwicklungsgesetz auf den Weg gebracht, das ab 2025 für spürbar mehr Netto vom Brutto sorgen soll.


Die geplanten Maßnahmen im Überblick:

  • Für 2025 und 2026 sollen die Grund- und Kinderfreibeträge erhöht werden. Der steuerliche Grundfreibetrag – das Einkommen, bis zu dem keine Einkommensteuer gezahlt werden muss – liegt aktuell bei 11.604 €. Dieser soll 2025 auf 12.084 € und 2026 auf 12.336 € erhöht werden. Gleichzeitig soll eine Anhebung des steuerlichen Kinderfreibetrags erfolgen, von aktuell 9.312 € auf 9.600 € im kommenden Jahr und 9.756 € im Jahr 2026.
  • 2025 und 2026 soll die Freigrenze beim Solidaritätszuschlag steigen und der Einkommensteuertarif, mit Ausnahme des sog. „Reichensteuersatzes“, erneut an die Inflation angepasst werden. Das bedeutet: Löhne und Gehälter werden nicht höher besteuert, wenn ihr Anstieg als Ausgleich für die gestiegenen Preise fungiert.
  • Das Kindergeld soll im kommenden Jahr von 250 € auf 255 € monatlich steigen, 2026 dann um weitere 4 € auf 259 €.
  • Steuerbegünstigte Organisationen sollen sich künftig außerhalb ihres Zwecks gelegentlich zu tagespolitischen Ereignissen äußern dürfen, ohne hierdurch den Verlust ihrer Steuerbegünstigung zu fürchten, z. B. wenn sich Sportvereine anlässlich aktueller Vorkommnisse gegen Rassismus positionieren. Außerdem erhalten gemeinnützige Organisationen mehr Zeit, um die ihnen zugewiesenen Mittel zu verwenden und mehr Flexibilität bei der Anschaffung und dem Betrieb von Photovoltaikanlagen.
  • Die Steuerklassenkombination III und V soll ab 2030 abgeschafft und in das Faktorverfahren der Lohnsteuerklasse IV überführt werden. Das Splittingverfahren bleibt aber auch in Zukunft erhalten. Mit dem Faktorverfahren kann die steuermindernde Wirkung des Ehegattensplittings bereits beim monatlichen Lohnsteuerabzug individuell berücksichtigt werden.

meditaxa Redaktion/Quelle: Gesetzesentwurf Steuerfortentwicklungsgesetz – SteFeG der Bundesregierung vom 20.07.2024