BFH: Bedenken gegen die Beschränkung der Verlustabzugsverrechnung bei Termingeschäften

20.11.2024

Einkünfte aus Kapitalvermögen sind steuerpflichtig mit erheb­lichen Erschwernissen im Bereich der Verlustverrechnung.


Speziell für Kapitalerträge aus Termingeschäften gilt seit 2021 eine doppelte Verlustverrechnungsbeschränkung. Solche Verluste dürfen nur mit Gewinnen aus anderen Termingeschäften oder Stillhalterprämien verrechnet werden. Ein Ausgleich mit anderen Kapitaleinkünften ist nicht möglich. Eine Verlustverrechnung ist nur bis zu 20.000 Euro pro Veranlagungsjahr möglich. Verbleibende Verluste dürfen zeitlich unbegrenzt in die Folgejahre vorgetragen werden; ein automatischer Steuerabzug erfolgt bei inländischen Erträgen aus Termingeschäften. Verluste werden den Steuerpflichtigen zwar durch die Bank bescheinigt, eine Verrechnung kann aber erst in der steuerlichen Veranlagung geltend gemacht werden. Gleiches gilt für den Verlustvortrag.


BEISPIEL
Es wird ein Gewinn erzielt von 10.000 € aus Dividenden und ein Gewinn von 30.000 € aus einem Termingeschäft – beide vor Steuerabzug.
Aus einem anderen Termingeschäft wird ein Verlust von 40.000 € verzeichnet. Wirtschaftlich ergibt das unterm Strich eine „schwarze Null“. Steuerlich ist eine Verrechnung des Verlustes aus dem Termingeschäft mit dem Gewinn aus Dividenden nicht möglich sowie eine Verrechnung des Verlustes von (hier) 40.000 € mit dem Gewinn von (hier) 30.000 € nur in Höhe von 20.000 €.
Steuerlich verbleibt somit ein Gewinn aus Kapitalerträgen in Höhe von 20.000 € (=10.000 € aus Dividenden und 10.000 € aus Termingeschäften).
Aus dem Verlust des Termingeschäfts im betreffenden Veranlagungsjahr ist nur ein Betrag in Höhe von 20.000 € steuerlich zu berücksichtigen. Die verbleibenden 20.000 € können erst in der Zukunft mit positiven Einkünften aus Termingeschäften verrechnet werden – sofern keine Gewinne mehr erzielt werden, auch mit dem Risiko des Totalausfalls.


In einem konkreten Fall war ein steuerpflichtiges Ehepaar mit dieser Beschränkung der Verlustabzugsverrechnung nicht einverstanden. Nach erfolglosem Einspruch gegen den Einkommensteuerbescheid und Ablehnung der Aussetzung der Vollziehung durch das zuständige Finanzamt bekamen sie sowohl vor dem Finanzgericht als auch vor dem Bundesfinanzhof (BFH) im einstweiligen Rechtsschutzverfahren Recht und die Vollziehung wurde einstweilig ausgesetzt. Der BFH hat bereits Verfassungsbedenken aufgrund eines möglichen Verstoßes gegen das Gleichbehandlungsgebot gesehen, wenn eine Besteuerung wirtschaftlich nicht erzielter Gewinne erfolgt. Da letztlich vermutlich das Bundesverfassungsgericht angerufen werden wird, wird eine endgültige Entscheidung noch dauern.


HINWEIS
Steuerpflichtige sollten aufgrund des aktuellen Standes noch nicht rechtskräftige Bescheide offen halten und sich hierzu von Ihren Steuerberatern beraten lassen.


Quelle: BFH, Beschluss vom 07.06.2024, VIII B 113/23