Zusammenspiel von Versorgungsausgleich und Unterhalt:

10.11.2024

Versorgungsausgleichsanteil der Rente prägt nicht den ehelichen Bedarf


Bei der Unterhaltsberechnung wird zwischen „ehelichem Bedarf“ und „Bedürftigkeit“ unterschieden. Aus dem Bedarf ergibt sich, was am Ende zur Verfügung stehen muss, bei der Bedürftigkeit wird das Eigeneinkommen angerechnet. In einfachen Fällen sind die Beträge bei Bedarf und Bedürftigkeit identisch. Ist die unterhaltsberechtigte Partei berentet und profitiert vom Versorgungsausgleich, während die unterhaltspflichtige Partei noch berufstätig ist und keine aktuellen Kürzungen hinnehmen muss, muss das Gericht über die Begrenzung und Befristung des nachehelichen Unterhalts entscheiden.

Im konkreten Fall vor dem Oberlandesgericht (OLG) Brandenburg bezog die 59 Jahre alte Ehefrau bereits seit zehn Jahren eine volle Erwerbsminderungsrente von monatlich rund 1.400 Euro. Ein Minijob war ihr gemäß einem ärztlichen Gutachten nicht zumutbar und sie verlangte nach 28 Ehejahren einen dauerhaften nachehelichen Unterhalt. Der Mann strebte keine Zahlung an und wenn überhaupt, dann keine dauerhafte.
Durch den Versorgungsausgleich erhöhte sich die Rente der Ehefrau nun um monatlich 250 Euro. In dieser Konstellation ergab sich ein ehelicher Bedarf aus der Summe des kleinen selbsterarbeiteten Rentenbetrags von 1.400 Euro und des Einkommens des Mannes von 2.400 Euro. Hiervon wurde allerdings der volle Rentenbeitrag inklusive des Versorgungsausgleichs (mithin 1.650 Euro) abgezogen. Aus der Berechnung des OLG ergab sich ein nachehelicher Unterhalt von 250 Euro, der vom OLG – trotz der langen Ehedauer – auf vier Jahre begrenzt wurde, da die ehebedingten Nachteile durch den Versorgungsausgleich bereits aufgefangen worden waren.


HINWEIS
Eine Rechenformel, nach der sich aus einer bestimmten Ehedauer ein Zeitraum für einen nachehelichen Unterhalt ergibt, gibt es nicht. Abwägungskriterien für die konkrete Bestimmung einer Übergangsfrist sind neben dem Alter der unterhaltsberechtigten Partei, die Einkommensverhältnisse der unterhaltspflichtigen Partei, die Länge des Zeitraums, in dem bereits Trennungsunterhalt gezahlt wird sowie die beiderseitigen Vermögensverhältnisse.


meditaxa Redaktion/Quelle: OLG Brandenburg, Beschl. v. 12.06.2024 – 13 UF 153/21