08.11.2024
Die initiale Vergabe und die Mitteilung an die wirtschaftlich tätigen Personen bzw. Personenvereinigungen erfolgt in mehreren Stufen und soll 2026 abgeschlossen sein.
Alle in Deutschland gemeldeten Bürger bekommen seit dem 01.07.2007 eine persönliche, elfstellige steuerliche Identifikationsnummer vom Bundeszentralamt für Steuern zugeteilt. Diese ist lebenslang gültig und ermöglicht den Finanzbehörden eine eindeutige Identifizierung der Person.
Zum 01.11.2024 wurde die Wirtschafts-Identifikationsnummer eingeführt – für alle Selbstständigen, juristischen Personen und Personenvereinigungen, bestehend aus den Buchstaben „DE“ und neun Ziffern. Die initiale Vergabe und die Mitteilung an die wirtschaftlich tätigen Personen bzw. Personenvereinigungen erfolgt in mehreren Stufen und soll 2026 abgeschlossen sein.
HINWEIS
Sind natürliche Personen wirtschaftlich tätig, erhalten sie die Wirtschafts-Identifikationsnummer zusätzlich zu ihrer steuerlichen Identifikationsnummer, so dass der betriebliche und private Bereich eindeutig voneinander abgegrenzt werden.
Ein Antrag für die Wirtschafts-Identifikationsnummer muss nicht gestellt werden und sie bleibt unverändert, auch bei Adress- oder Namensänderungen, für die Dauer der gesamten wirtschaftlichen Tätigkeit bestehen.
Wirtschaftlich Tätige, denen bereits vor der Einführung der Wirtschafts-Identifikationsnummer eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer zugeteilt wurde, erhalten keine gesonderte Mitteilung: ihre Umsatzsteuer-Identifikationsnummer ist zugleich als Wirtschafts-Identifikationsnummer zu verwenden. Eine individuelle Mitteilung der zugeteilten Wirtschafts-Identifikationsnummer erübrigt sich, da sie mit der bereits bekannten Umsatzsteuer-Identifikationsnummer im Aufbau identisch ist. Für wirtschaftlich Tätige ohne Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, die bereits umsatzsteuerlich erfasst oder als Kleinunternehmer tätig sind, erfolgt die elektronische Mitteilung der Wirtschafts-Identifikationsnummer voraussichtlich ab November 2024.
Unberatene wirtschaftlich Tätige müssen hierfür ein Elster-Benutzerkonto haben. Haben diese steuerliche Berater mit entsprechender Bekanntgabevollmacht, erfolgt die Mitteilung an die steuerliche Vertretung. Die Finanzverwaltung stellt den Softwareanbietern eine Schnittstelle zur Verfügung, so dass die Wirtschafts-Identifikationsnummer über die Kanzleisoftware abgerufen werden kann.
Quelle: BMF, Pressemitteilung v. 21.08.2024