02.11.2024
Gesetzlich sowie privat versicherte Arbeitnehmer unterliegen im Falle einer Arbeitsunfähigkeit einer gesetzlichen Anzeige- und Nachweispflicht – „Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, dem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich mitzuteilen.“, vgl. § 5 Abs. 1 S. 1 EFZG. – diese wird i. d. R. durch weitere Vorschriften im Arbeitsvertrag ergänzt.
Die Vorlage/Übermittlung einer eAU (elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung)/AU-Bescheinigung wird vom Gesetz ab dem 4. Kalendertag (nicht Arbeitstag!), in manchen Arbeitsverträgen bereits nach dem 2. Kalendertag der Arbeitsunfähigkeit gefordert. Die eAU gilt für gesetzlich Krankenversicherte seit 2023 – gleichfalls unterliegen Arbeitgeber der Pflicht, die AU-Daten der Beschäftigten elektronisch von den Krankenkassen abzurufen.
Von dieser generellen Pflicht zum Abruf einer eAU durch den Arbeitgeber zu unterscheiden ist das Erstattungsverfahren für den fortgezahlten Lohn des Arbeitnehmers nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz (AAG). Ob der Arbeitgeber einen solchen Antrag stellt, ist seine eigene höchstpersönliche Entscheidung. Dementsprechend besteht zunächst einmal keine grundsätzliche Verpflichtung des Steuerberaters, ohne gesonderte Beauftragung eAUs der Arbeitnehmer der von ihm betreuten Mandanten abzurufen. Im Gegenteil, eine generelle Abrufmöglichkeit besteht aus Datenschutzgründen überhaupt nicht! Hat eine gesetzlich versicherte Person ihre Arbeitsunfähigkeit ordnungsgemäß gemeldet und es liegt eine eAU der Krankenkasse vor, müssen beratene Arbeitgeber ihre Steuerberatungskanzlei über die eAU sowie den Beginn (1. Krankheitstag) und die Dauer der Arbeitsunfähigkeit informieren. Erst dann können von der Steuerberatungskanzlei Erstattungsanträge nach dem AAG über das elektronische Erstattungsverfahren (U1/U2) an die Krankenkasse gestellt werden. Erhält die Steuerberaterin oder der Steuerberater keinen „Auftrag“, also keine Information zum Abruf über eine vorliegende eAU, kann sie oder er keinen Erstattungsantrag bei der Krankenkasse stellen.
meditaxa Redaktion