Klageweg vereinfacht

18.11.2024

BGH ändert seine Rechtsprechung zum Kindesunterhalt im Wechselmodell


Im „echten Wechselmodell“, bei dem Kinder getrennt lebender Eltern sich hälftig in beiden Haushalten aufhalten, war das Einklagen von Unterhalt bisher kompliziert. Die weniger verdienende Person, der ein Ausgleich zustünde, musste sich hierfür das Recht durch ein vorgeschaltetes Sorgerechtsverfahren verschaffen, in dem das Gericht alternativ einen neutralen Ergänzungspfleger für den Aufgabenkreis „Unterhalt“ einsetzen kann. So war es bislang auf Basis einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH).

2024 hat der BGH diese Rechtsprechung aufgegeben und in einer Fallgestaltung unverheirateter Eltern (für Geschiedene muss das Gleiche gelten) entschieden, ohne dieses Vorverfahren auszukommen. Im Fall eines Wechselmodells sind jetzt beide – nicht miteinander verheirateten – Eltern in der Lage, den Unterhalt einzuklagen. Das Kind ist hier die antragsstellende Person (vertreten durch einen Elternteil) und beide Eltern können Gegner sein. Es war bisher undenkbar, dass auf diese Weise ein Elternteil gleichsam auf beiden Seiten des Verfahrens steht.

Der BGH hält das nun für zulässig, weil es sich bei den gegen die Eltern als Teilschuldner (§ 1606 Bürgerliches Gesetzbuch) gerichteten Unterhaltsansprüchen um verschiedene Verfahrensgegenstände handelt. Zur Ermöglichung der abschließenden Klärung des gesamten Unterhalts in einem Verfahren sei das verfahrensökonomisch.

Quelle: BGH, Beschl. v. 10.04.2024 – XII ZB 459/23