Arztstrafrecht:

01.02.2025

Betrug und Fälschung beweis­erheblicher Daten bei fehlerhafter Abrechnung gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung


Vertragsärzte sind verpflichtet, die gesetzlichen Vorgaben der Kassenärztlichen Vereinigung (KV) einzuhalten und danach abzurechnen.
Fehlerhafte Abrechnungen, insbesondere das Einreichen unvollständiger oder falscher Dokumentationen, können strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Ein Urteil des Amtsgerichts (AG) Neu-Ulm (Az. 2 Ls 106 Js 10145/22) zeigt, dass fehlerhafte Abrechnungen zu einer Strafbarkeit von Vertragsärzten wegen Betrug (§ 263 StGB) und Fälschung beweiserheblicher Daten (§ 269 StGB) führen können:

Die KV Bayern erstattete Strafanzeige gegen einen Facharzt für Allgemeinmedizin wegen fehlerhafter Abrechnungen. Der Vertragsarzt hatte die Gebührenordnungsposition (GOP) 35100 abgerechnet und legte der KVB eine unzureichende Dokumentation vor. Nachträglich manipulierte und ergänzte er die bereits eingereichten Dokumentationen. Insbesondere fehlte der schriftliche Nachweis der differentialdiagnostischen Klärung, der für die Abrechnung der psychologischen Ziffern essenziel ist. Der Arzt hatte behauptet, korrekt abgerechnet zu haben, unterließ es jedoch, die erforderlichen Dokumentationen zu erstellen und reichte teilweise erfundene Anamneseprotokolle und Behandlungsnotizen nach.


HINWEIS
Die GOP 35100 im Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM) betrifft die differentialdiagnostische Klärung psychosomatischer Krankheitszustände. Sie erfordert eine Mindestdauer von 15 Minuten sowie eine schriftliche Dokumentation der ätiologischen Zusammenhänge zwischen psychischen und somatischen Beschwerden. Nur mit einer vollständigen Dokumentation ist eine korrekte Abrechnung der Ziffer möglich.


Das AG verurteilte den Arzt zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten auf Bewährung. Die nachträglich eingefügten, erfundenen Anamneseprotokolle und Behandlungsdokumentationen dienten der Täuschung, um die Abrechnung der GOP 35100 EBM zu ermöglichen (Betrug, § 263 StGB). Da diese gefälschten Dokumentationen als beweiserhebliche Daten eingereicht wurden, erfüllte der Arzt zudem den Straftatbestand der Fälschung beweiserheblicher Daten gemäß § 269 Absatz 1 StGB.

Dieses Urteil unterstreicht die Bedeutung einer korrekten und vollständigen Dokumentation bei der Abrechnung gegenüber den KVen. Vertragsärzte sollten sicherstellen, dass alle erforderlichen Dokumentationen vollständig und korrekt vorliegen, bevor Leistungen abgerechnet werden:

  • Prüfen Sie Ihre Dokumentationen regelmäßig auf Vollständigkeit und Richtigkeit.
  • Stellen Sie sicher, dass alle medizinischen Nachweise den Abrechnungsanforderungen der KV entsprechen.

Eine sorgfältige Dokumentation ist nicht nur Voraussetzung für die ordnungsgemäße Abrechnung, sondern schützt auch vor strafrechtlichen und finanziellen Konsequenzen.

Quelle: drpa