Düsseldorfer Tabelle 2025: Was ändert sich?

07.02.2025

Mit der Düsseldorfer Tabelle 2025 hat das Oberlandgericht (OLG) Düsseldorf eine Anpassung an den Bedarfssätzen vorgenommen.


Diese beruhen auf einer leichten Erhöhung des Mindestunterhalts. Damit setzt die Tabelle die Vorgaben der neuen Mindestunterhaltsverordnung um. Die Höhe des Unterhalts richtet sich grundsätzlich nach dem Alter des Kindes. Mit zunehmendem Alter steigt auch der Unterhaltsanspruch, womit der steigende finanzielle Bedarf älterer Kinder berücksichtigt wird. 

Die Düsseldorfer Tabelle 2025 hat keine Gesetzeskraft, sondern stellt eine Richtlinie dar, um die Höhe des Kindesunterhalts zu standardisieren. An dieser Tabelle orientieren sich die Familiengerichte bei der Festsetzung des Unterhalts insbesondere des Kindesunterhalts. 

Der Unterhalt für Kinder ist nach neuer Düsseldorfer Tabelle zum 01.01.2025 um knapp 1 Prozent angehoben worden. So ist der Mindestunterhalt in 

  • der ersten Altersstufe, 0–5 Jahre, von 480 auf 482 Euro, 
  • in der zweiten Altersstufe, 6–11 Jahre, von 551 auf 554 Euro, 
  • in der dritten Altersstufe, 12–17 Jahre, von 645 auf 649 Euro 
  • und für volljährige Kinder von 689 auf 693 Euro gestiegen.

Der Bedarfskontrollbetrag (Selbstbehalt) bleibt gleich, wie bisher 1.450 Euro für Erwerbstätige und 1.200 Euro für Nichterwerbstätige. Für Unterhaltspflichtige sind die Zahlbeträge zu berücksichtigen, hier handelt sich um die Beträge der Düsseldorfer Tabelle minus hälftiges Kindergeld (255 Euro/Kind = 127,50 Euro).

Quelle: meditaxa Redaktion

Düsseldorfer Tabelle 2025
Düsseldorfer Tabelle 2025