09.05.2025
per Antrag vermeiden
Die Doppelbesteuerung ist kein Naturgesetz – um diese zu vermeiden, hat Deutschland mit einigen Staaten ein Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) abgeschlossen: Die Quellensteuer für deutsche Anleger darf einen bestimmten Prozentsatz nicht übersteigen – Anleger zahlen also einen reduzierten Satz. Die Differenz zwischen dem regulären und dem reduzierten Quellensteuersatz ist zudem von den ausländischen Steuerbehörden erstattungsfähig. Bei Dividendenzahlungen von Unternehmen aus den entsprechenden DBA-Staaten wird die ausländische Quellensteuerlast automatisch auf die deutsche Kapitalertragssteuer angerechnet. Somit zahlen Anleger zweimal Steuern auf ihre Dividende – an das ausländische und an das deutsche Finanzamt – insgesamt aber nicht mehr als 25 Prozent zzgl. Soli-Zuschlag.
HINWEIS
In den meisten Fällen werden Dividenden ausländischer Aktiengesellschaften (AG) allerdings mit mehr als 25 Prozent besteuert. Anleger können sich aber Teile der ausländischen Quellensteuer von der jeweiligen Finanzverwaltung des Sitzstaates der AG erstatten lassen. Aufwand und Ertrag variieren aber je nach Höhe des ausländischen Quellensteuersatzes und dem dortigen bürokratischen Aufwand.
Erstattung selbstgemacht: Um sich überschüssig gezahlte Prozente per Antrag zurückzuholen, ist eine Ansässigkeitsbescheinigung des örtlichen Finanzamts notwendig. Diese finden Sie unter www.formulare-bfinv.de unter „Formularcenter“ und über die Sucheingabe „Ansässigkeitsbescheinigung“ (Direktlink:https://www.formulare-bfinv.de/ffw/form/display.do?%24context=AFFB9A3161C07C0CED96).
Die Bescheinigung, vom Finanzamt abgestempelt (gebührenfrei), die Dividendenabrechnung und den ausländischen Antrag benötigt das zuständige Finanzamt im Ausland. Manche Staaten akzeptieren formlose Schreiben für die Erstattung, manche verlangen zusätzlich einen Tax Voucher der Depotbank, wie z. B. die Schweiz. Ein Tax Voucher ist eine formlose Bestätigung der Depotbank, dass die gesamte Quellensteuer ordnungsgemäß an die zuständige Finanzbehörde abgeführt wurde. Je nach Bank können die Gebühren für die Ausstellung unterschiedlich hoch ausfallen.
Erstattung beauftragen: Die Depotbank kann mit einem Erstattungsverfahren beauftragt werden. Dieses gehört aber nicht überall zu den Standardleistungen und die Gebührensätze können stark variieren. Vor einer Beauftragung sollten die Kosten inklusive Fremdspesen geklärt werden. Bei hohen Dividendenzahlungen kann sich eine Beauftragung trotz Gebühren lohnen und man überlässt der Depotbank die Formalitäten.
Es lohnt sich, ein wenig Zeit aufzuwenden, um sich mit den Erstattungsprozessen vertraut zu machen. Das gilt insbesondere dann, wenn die Dividendeneinkommen mehr als geringfügig sind und die Aktientitel über viele Jahre gehalten werden. Bei Fragen wenden Sie sich gerne an Ihre Steuerberater der meditaxa Group.
meditaxa Redaktion