Vorabpauschale bei Fondsanteilen

13.05.2025

Wer in börsengehandelte Fonds (exchange-traded fund – ETF) investiert, muss auf Erträge und Kursgewinne Steuern zahlen.


Aber auch für ETFs im Depot können Steuern durch die ETF-Vorabpauschale im Januar fällig werden. Die Vorabpauschale wurde mit dem Investmentsteuergesetz 2018 eingeführt und für Anleger zum Jahresbeginn 2019 erstmals wirksam. Mit der Vorabpauschale wird sichergestellt, dass Anleger von Fonds jedes Jahr einen Mindestbetrag versteuern. Bei thesaurierenden ETFs kommt es häufig vor, dass diese jahrelang im Depot liegen und keine Steuern abgeführt werden. Mit der Vorabpauschale handelt es sich somit um eine vorweggenommene Besteuerung künftiger Wertsteigerungen von Fonds. Werden die Fondsanteile später verkauft, wird die Vorabpauschale verrechnet. Die Grundlage für die Berechnung der Höhe der Vorabpauschalen ist der Basiszinssatz (Januar 2024: 2,29 Prozent). 70 Prozent des Basiszinssatzes werden mit dem Rücknahmepreis eines Fonds zu Beginn des Kalenderjahres multipliziert – daraus ergibt sich die entsprechende Vorabpauschale.

HINWEIS
Wurde kein Freistellungsauftrag bei der Depotbank gestellt, wird auf die Vorabpauschale die
Kapitalertragssteuer zzgl. Soli-Zuschlag und ggf.
Kirchensteuer fällig. Bei Aktienfonds hingegen
greift zusätzlich die steuerliche Teilfreistellung
i. H. v. 30 Prozent. Diese Teilfreistellung gibt es
auch für Misch- und offene Immobilienfonds und
soll eine Doppelbesteuerung der Fondserträge vermeiden.

meditaxa Redaktion