21.05.2025
– laut BGH unrechtmäßig
Einige Banken und Sparkassen erhoben während der Niedrigzinsphase von 2019 bis 2022 Verwahrentgelte auf Einlagen in Giro-, Tagesgeld- und Sparkonten. Diese sind laut Bundesgerichtshof (BGH) teilweise nicht rechtmäßig und können von Kunden, die bereits Negativzinsen bezahlt haben,
zurückgefordert werden. Sparguthaben und Guthaben auf Tagesgeldkonten dürfen nicht durch Entgelte reduziert werden. Das widerspricht dem Zweck dieser Konten: Vermögensaufbau und Schutz vor Inflation.
Von den Negativzinsen waren anfangs nur Neukunden betroffen, später auch Bestandskunden. Zur Durchsetzung wurde teils mit der Kündigung des Kontos gedroht. Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) und andere Verbraucherschutzorganisationen reichten gegen mehrere Banken Klage ein (Volksbank Rhein-Lippe, SpardaBank Berlin, Sparkasse Vogtland und Commerzbank AG). Diese nutzten die Nullzinsphase, um mit Kontoführungsgebühren, Guthaben- oder Verwahrentgelten eine zusätzliche Einnahmequelle zu generieren – i. d. R. mit 0,5 Prozent des Guthabens pro Jahr.
HINWEIS
Der BGH erklärte im Februar 2025 entsprechende Klauseln im Preis- und Leistungsverzeichnis (hier Commerzbank AG) für unwirksam. Anders ist die Rechtslage bei Girokonten. Hier sind solche Entgelte grundsätzlich zulässig, sofern sie transparent formuliert sind. Finanzinstitute sind bei ihrer Gebührenpolitik an gesetzliche Vorgaben und Transparenz gebunden – nur weil sich ein Vorgehen wie die Erhebung von Verwahrentgelten ausbreitet, bedeutet es nicht, dass dies auch rechtlich Bestand hat.
Betroffene Kunden haben nun die Möglichkeit, das unrechtmäßig gezahlte Geld zurückzufordern. Dazu müssen die Kontoauszüge der vergangenen Jahre geprüft werden. Wurden Verwahrentgelte berechnet, kann mit dem Musterbrief der Verbraucherzentrale die Erstattung verlangt werden:
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meditaxa Redaktion | Quellen: BGH-Urteil vom 04.02.2025, Az. XI ZR 183/23, XI ZR 61/23, XI ZR 65/23, XI ZR 161/23; verbraucherzentrale.de