DSGVO und UWG

30.08.2025

Telefonwerbung im Spannungsfeld


Unternehmen, die in allgemein zugänglichen Verzeichnissen Telefonnummern von anderen Unternehmen – hier Zahnarztpraxen – erheben und speichern, um Telefonwerbung zu betreiben, können sich weder auf ein berechtigtes Interesse gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO, noch auf eine mutmaßliche Einwilligung der Zielgruppe nach § 7 Abs. 2 Nr. 1 UWG berufen. Auch dann nicht, wenn die Kontaktdaten öffentlich zur Verfügung gestellt werden. Das verdeutlicht ein aktuelles Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG): 

Ein Unternehmen sammelte Kontaktdaten von Zahnarztpraxen über öffentliche Verzeichnisse, um auf ein Angebot im Dentalbereich – den Ankauf von Edelmetallen – aufmerksam zu machen. Sein Vorgehen und die Ansprache der Praxen begründete es neben berechtigtem Interesse auch mit einer mutmaßlichen Einwilligung. Die zuständige Datenschutzbehörde untersagte dieses Vorgehen und wurde durch das BVerwG bestätigt – öffentlich zugängliche Telefonnummern von Verbrauchern und Unternehmen gelten grundsätzlich nicht als offen für Werbeanrufe ohne ausdrückliche Einwilligung der Angerufenen. Von einer mutmaßlichen Einwilligung kann ausgegangen werden, wenn sich im Vorfeld aus Sicht der angerufenen Person ein tatsächlicher, nachvollziehbarer Nutzen aus dem Werbeanruf ergibt – und ob sie mit diesem Anruf rechnen durfte. Ein allgemeines Interesse oder ein wage beruflicher Kontext genügen dafür nicht, denn der Schutz der Privatsphäre und der ungestörten Berufsausübung überwiegt die geschäftlichen Interessen des werbenden Unternehmens. 

Quelle: Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 29.01.2025 – 6 C 3.23