DSGVO-Verstöße auf Praxiswebsites

01.08.2025

als rechtsmissbräuchliches Akquise-Mittel


Ein erheblicher Teil der Websites im Netz – darunter auch Praxiswebsites – ist nicht DSGVO-konform. Das liegt u. a. daran, dass eine DSGVO-konforme Website keiner einmaligen Anpassung bedarf, sondern in einem kontinuierlichen Prozess entsteht. Praxisinhaber sollten, neben den anderen bürokratischen Aufgaben, das Thema nicht auf die leichte Schulter nehmen. Neuerdings muss hier mit rechtsmissbräuchlichem Vorgehen von Dienstleistern gerechnet werden, wie ein aktuelles Urteil des Arbeitsgericht (AG) Mainz zeigt: 

Ein Webdesigner, der sich auf Zahnärzte spezialisiert hatte, wollte mit DSGVO-Verstößen Kunden gewinnen – wenn nicht durch einen Vertragsabschluss mit den Betroffenen, dann zumindest durch monetäre Ansprüche in Zusammenarbeit mit seinem Bruder, mit dem er über eine GbR verbunden ist. 

Der Webdesigner (Kläger) hatte einen Zahnarzt (Beklagter) per E-Mail über massive Verstöße gegen die DSGVO auf dessen Praxiswebsite hingewiesen und zugleich eine kostenpflichtige Beseitigung der Rechtsverletzung angeboten. Dass sich der Kläger durch die Verstöße in seinen Rechten betroffen sehe, hatte er nicht erwähnt. Der Beklagte ignorierte die E-Mail, woraufhin der Webdesigner einen DSGVO-Auskunftsanspruch geltend machte. Diesen begründete er mit einem durch seinen Bruder erstellten Beweissicherungsgutachten der Website des Beklagten. Für das Gutachten verlangte der Kläger zudem die Erstattung der hierfür angefallenen Kosten (1.160,25 Euro). Das AG bewertete das Vorgehen des Klägers als rechtsmissbräuchlich – die Auswertung des Erstkontakts mit dem Zahnarzt legt nahe, dass der Webdesigner gezielt Websites von Zahnärzten aufgerufen hatte, um DSGVO-Verstöße als Mittel zur Akquise zu verwenden. Weitere Umstände verstärkten diese Bewertung: u. a. die Beauftragung des Bruders mit dem Gutachten. Diese erfolgte nachweislich bereits vor Ablauf der dem Beklagten genannten Frist. Zudem wurde die E-Mail des Erstkontakts nicht als Beweismittel vorgelegt, denn hieraus wäre ersichtlich gewesen, dass es dem Kläger um einen Vertragsabschluss ging und nicht um seine individuellen Persönlichkeitsrechte.

HINWEIS

Praxisinhaber sollten stets ein Auge auf die DSGVO-Konformität ihrer Website haben und diese regelmäßig prüfen (lassen). Das ist nicht nur gesetzlich relevant, sondern schützt auch vor denjenigen, die gezielt auf der Suche nach „Schwachstellen“ sind, um damit Profit zu machen.

meditaxa Redaktion | Quelle: AG Mainz, Urteil vom 27.03.2025 - Az.: 88 C 200/24