01.08.2025
Bei Hitzefrei in der Schule
Ob Arbeitgeber einen Urlaubsantrag genehmigen müssen, der gestellt wird, um das Kind bei Hitzefrei betreuen zu können, unterliegt gewissen Voraussetzungen. Sind diese gegeben, dürfen Arbeitnehmer Kinder bei Hitzefrei aus der Schule abholen und sich um die weitere Betreuung kümmern, ohne den Lohnanspruch trotz der Arbeitsunterbrechung für diese Zeit zu verlieren. Es muss aber nach § 616 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) immer im Einzelfall entschieden werden – § 616 BGB Vorübergehende Verhinderung:
„Der zur Dienstleistung Verpflichtete wird des Anspruchs auf die Vergütung nicht dadurch verlustig, dass er für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit durch einen in seiner Person liegenden Grund ohne sein Verschulden an der Dienstleistung verhindert wird. Er muss sich jedoch den Betrag anrechnen lassen, welcher ihm für die Zeit der Verhinderung aus einer auf Grund gesetzlicher Verpflichtung bestehenden Kranken- oder Unfallversicherung zukommt.“
Das hierfür geforderte Näheverhältnis ist bei eigenen oder adoptierten Kindern ohne Weiteres zu bejahen. Hitzefrei in der Schule führt aber nur dann zur erforderlichen Unzumutbarkeit der „Dienstleistung“, aus der sich ein Urlaubsanspruch ergäbe, wenn die notwendige Betreuung des Kindes nicht anderweitig, bzw. durch andere Familienangehörige, Ehe- oder Lebenspartner, sichergestellt werden kann. Zudem wird man bei der Frage, ob das Kind wegen seines Alters noch der Betreuung bedarf, die in § 45 Abs. 1 SGB V aufgestellte Grenze bis zum 12. Lebensjahr heranziehen müssen.
meditaxa Redaktion