26.08.2025
Medizinische Fachangestellte (MFA) unterliegen im Gegensatz zu Ärzten nicht dem hippokratischen Eid, dafür aber elementaren ärztlichen Berufspflichten – darunter der Schweigepflicht und dem Schutz der Patientendaten.
So schließt § 203 des Strafgesetzbuches, der einen Verstoß gegen die Schweigepflicht sanktioniert, ausdrücklich „Angehörige anderer Heilberufe mit staatlich geregelter Ausbildung“ mit ein. Wer gegen die Schweigepflicht verstößt, muss mit einer Freiheits- oder Geldstrafe rechnen und riskiert arbeitsrechtliche Konsequenzen.
HINWEIS
Die Schweigepflicht gilt gleichermaßen für Ärzte und MFA.
Sowohl die bewusste, als auch die unbewusste Weitergabe von Patienteninformationen an Dritte ist strafbar. Letzteres ist häufig weniger offensichtlich, aber bereits die Tatsache, dass
z. B. eine bestimmte Person die Praxis aufgesucht hat, unterliegt
der Schweigepflicht. Gleiches gilt für alle Informationen über die private, berufliche oder finanzielle Situation von Patienten. MFA müssen darauf achten, dass Dritte persönliche Informationen nicht beiläufig erfahren können.
Die Schweigepflicht endet nie und gilt sogar über den Tod von Patienten hinaus. Diese können Ärzte und deren Personal von der Schweigepflicht entbinden – z. B. gegenüber Angehörigen – durch entsprechende Vereinbarungen in Vorsorgevollmachten und Patientenverfügungen. Gegenüber Arbeitskollegen und behandelnden Ärzten unterliegen MFA nicht der Schweigepflicht. In besonderen Ausnahmefällen darf die Schweigepflicht auch gebrochen werden, z. B. wenn es um der Polizei meldepflichtigen Straftaten geht.
meditaxa Redaktion | Quelle: Strafgesetzbuch (StGB) § 203 „Verletzung von Privatgeheimnissen“