07.08.2025
So schnell wird aus ärztlicher Leistung Umsatzsteuerpflicht
Nicht jedes ärztliche Gutachten ist automatisch umsatzsteuerfrei. Insbesondere wenn der medizinische Zweck fehlt, greift die Steuerbefreiung nicht. Ärzte sollten genau prüfen, welche Leistungen unter die Umsatzsteuerpflicht fallen. Ob die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 14 UStG greift, hängt vom Zweck des Gutachtens ab, denn nur Gutachten, die einem konkreten medizinischen Zweck dienen – also z. B. der Diagnose, der Therapieentscheidung oder der Patientenversorgung – sind umsatzsteuerfrei. Nicht umsatzsteuerfrei sind Gutachten, die für versicherungs- oder sozialrechtliche sowie für private Zwecke erstellt werden, z. B.:
Ärzte, die regelmäßig Gutachten oder Bescheinigungen ausstellen, müssen im Einzelfall prüfen:
Die Abgrenzung ist oft nicht einfach – und bei falscher Einordnung können die Konsequenzen unangenehm sein. Wer irrtümlich davon ausgeht, dass bestimmte Gutachten umsatzsteuerfrei sind, obwohl sie es nicht sind, muss mit Umsatzsteuernachzahlungen, Zinsforderungen und ggf. einer rückwirkenden Verlust der Kleinunternehmerregelung rechnen. Vor allem kleinere Praxen, die bislang als Kleinunternehmer nach § 19 UStG keine Umsatzsteuer ausgewiesen haben, können durch steuerpflichtige Gutachten die Umsatzgrenze überschreiten. Damit würden alle Umsätze ab dem Folgejahr umsatzsteuerpflichtig werden. Wer spätere Schwierigkeiten mit dem Finanzamt vermeiden will, sollte für klare Abrechnungsstrukturen sorgen und den Zweck der Gutachtenerstellung sorgfältig dokumentieren.
meditaxa Redaktion | Dr. Schauer