Werbungskosten & Arbeitszimmer

03.08.2025

Können Umzugskosten steuerlich geltend gemacht werden, wenn in der neuen Wohnung extra ein Arbeitszimmer eingerichtet wird?


Generell können Umzugskosten abzugsfähig sein, wenn der Umzug beruflich veranlasst ist. Er muss allerdings hauptsächlich aus beruflichen Gründen erfolgen und zur Erleichterung der Arbeitsbedingungen führen – z. B. bei einem Wohnortswechsel wegen eines neuen Jobs, oder einer Reduzierung der täglichen Fahrtzeit zur Tätigkeitsstätte um mindestens eine Stunde. Die erstmalige Einrichtung eines Arbeitszimmers stellt laut einem aktuellen Urteil vom Bundesfinanzhof (BFH) allerdings keine berufliche Veranlassung für einen Umzug dar. Begründet wurde diese Entscheidung durch das Fehlen objektiver Kriterien. Die Wahl einer Wohnung, insbesondere deren Lage, Größe, Zuschnitt und Nutzung hänge vom Geschmack, den Lebensgewohnheiten, den finanziellen Mitteln, der familiären Situation und anderen privaten Entscheidungen Steuerpflichtiger ab. 

Auch die zunehmende Akzeptanz von Homeoffice, Telearbeit und Remote- Arbeit ändert nach der Auffassung des BFH daran nichts. Die Entscheidung, in einer neuen, größeren Wohnung erstmals ein Zimmer als Arbeitszimmer zu nutzen oder die Berufstätigkeit im privaten Lebensbereich weiterhin in einer Arbeitsecke auszuüben, beruht auch in Zeiten einer veränderten Arbeitswelt nicht auf überwiegend objektiven beruflichen Kriterien. 

Dies gilt auch dann, wenn Steuerpflichtige keinen anderen Arbeitsplatz außerhalb der Wohnung haben oder durch die Arbeit im Homeoffice Beruf und Familienleben vereinbaren möchten. Und: Der Umzug wird auch nicht dadurch zu einem beruflich bedingten Umzug, dass die Kosten für die Nutzung des häuslichen Arbeitszimmers als Werbungskosten abzugsfähig sind.

Quelle: BFH-Urteil vom 05.02.2025, Az. VI R 3/23