Praxis: kaufmännisch geführt, aber freiberuflich tätig

04.08.2025

Zahnärzte üben auch dann selbst den freien Beruf aus, wenn sie als zugelassene Mitunternehmer im Rahmen eines Zusammenschlusses von Berufsträgern neben einer ggf. äußerst geringfügigen behandelnden Tätigkeit vor allem und überwiegend organisatorische und administrative Leistungen für den Praxisbetrieb der Mitunternehmerschaft erbringen.


Im konkreten Fall oblag dem Seniorpartner einer als Partnerschaftsgesellschaft organisierten zahnärztlichen Praxis die kaufmännische Führung und die Organisation der ärztlichen Tätigkeit des Praxisbetriebs (Vertretung gegenüber Behörden und Kammern, Personalangelegenheiten, Instandhaltung der zahnärztlichen Gerätschaften usw.). Er war selbst nicht behandelnd tätig oder in die praktische zahnärztliche Arbeit der Mitsozien und der Angestellten eingebunden. Im Streitjahr beriet er lediglich fünf Personen konsiliarisch und generierte hieraus geringfügigen Umsatz. Das Finanzamt und das Finanzgericht stuften die Einkünfte der gesamten Gesellschaft als gewerblich ein. Dem folgte der BFH nicht. Seiner Auffassung nach erzielten alle Mitunternehmer der Praxis Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit. Die persönliche Ausübung dieser Tätigkeit setze nicht voraus, dass alle Gesellschafter in allen Unternehmensbereichen leitend und eigenverantwortlich tätig sind und an jedem Auftrag mitarbeiten. Die eigene freiberufliche Betätigung könne auch in Form der Mit- und Zusammenarbeit stattfinden. Einen Mindestumfang für die nach außen gerichtete qualifizierte Tätigkeit sehe das Gesetz nicht vor. Der BFH sah die kaufmännische Führung und Organisation der Personengesellschaft als Grundlage für die Ausübung der am Markt erbrachten berufstypischen zahnärztlichen Leistungen und damit auch als Ausdruck freiberuflicher Mit- und Zusammenarbeit sowie einer persönlichen Teilnahme an der praktischen Arbeit. 

meditaxa Redaktion | Quelle: BFH, Urteil vom 04.02.2025 – VIII R 4/22