Investitionssofortprogramm 2025

03.11.2025

Mehr Investitionen, weniger Steuerlast


Mit dem „Gesetz zur Stärkung von Wachstumschancen, Investitionen und Innovation sowie Steuervereinfachung und Steuerfairness“, bekannt als Investitionssofortprogramm 2025, will der Gesetzgeber durch Investitionsanreize und langfristige Entlastungen die Attraktivität und Wettbewerbsfähigkeit des Wirtschaftsstandorts Deutschland stärken. Das Gesetz umfasst insbesondere u. a. folgendeInvestitions-Booster: 

Neue 30-Prozent-Abschreibung: Die neue degressive Abschreibung (AfA) in Höhe von 30 Prozent gilt für alle Anschaffungen beweglicher Wirtschaftsgüter ab dem 01. Juli 2025 bis zum 31. Dezember 2027. Ein direkter Vergleich mit der linearen AfA verdeutlicht die Auswirkung im Jahr der Investition; 

Beispiel: Eine Praxis, die im November 2025 eine Maschine für 100.000 € erwirbt und eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von zehn Jahren zugrunde legt, kann bei linearer Abschreibung jährlich 10.000 € ansetzen. Aufgrund der Anschaffung im November muss die Abschreibung zeitanteilig berechnet werden, also im ersten Jahr mit 2/12 – insgesamt nur 1.667 €. Bei der neuen degressiven Abschreibung von 30 % des Restbuchwerts fällt die jährliche Abschreibung dreifach höher aus, also 30.000 €, zeitanteilig mit 2/12 angesetzt – also 5.000 € im Jahr der Anschaffung. 

Die Monatsgenauigkeit gilt gleichermaßen für beide Methoden. Die degressive AfA ist aber deutlich günstiger und bereits im Jahr der Investition kann eine erhebliche Steuerersparnis erzielt werden. Wenn größere Anschaffungen geplant sind, sollte das als Anlass genommen werden, Investitionen vorzuziehen. Neben Maschinen und Fahrzeugen zählen alle beweglichen Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens – neu angeschafft zwischen dem 01. Juli 2025 und dem 31. Dezember 2027 – zu den förderfähigen Objekten. Ausgenommen bleiben Immobilien, immaterielle Wirtschaftsgüter und gebrauchte Gegenstände sowie solche, die nicht dem Betriebsvermögen zugerechnet werden. Zu beachten ist, dass die degressive AfA im Zeitverlauf eine abnehmende steuerliche Wirkung entfaltet: Während im ersten Jahr noch 30 Prozent des Restbuchwerts abgeschrieben werden können, sinkt dieser Wert im zweiten Jahr bereits erheblich, denn die Bemessungsgrundlage bildet dann der reduzierte Restbuchwert. Im Beispiel der Maschine für 100.000 Euro, die im November 2025 angeschafft wurde, verbleiben nach der ersten Abschreibung in Höhe von 5.000 Euro zum Jahresende noch 95.000 Euro als Restwert. Im zweiten Jahr dürfen hiervon wiederum 30 Prozent, also 28.500 Euro, abgeschrieben werden – nun in voller Jahreshöhe, da das Wirtschaftsgut das gesamte Jahr über genutzt wird. In den Folgejahren setzt sich dieser Effekt fort, bis ein Wechsel zur linearen Abschreibung sinnvoll wird, um den Restwert gleichmäßig auf die verbleibenden Jahre zu verteilen. Ein solcher Wechsel ist gesetzlich zulässig und in vielen Fällen steuerlich vorteilhaft, sobald die degressive AfA rechnerisch unter den linearen Jahreswert fällt.

WICHTIG

Die neue 30-Prozent-Abschreibung ist nicht mit der Sonderabschreibung nach § 7g EStG kombinierbar. Unternehmen müssen sich zwischen der degressiv erhöhten AfA oder der bewährten Kombination aus linearer und maximal 20 Prozent Sonder-AfA entscheiden. Welche Variante die höchste Ent­lastung bringt, hängt vom Einzelfall ab. Hier sind insbesondere die Investitionshöhe, Nutzungsdauer und steuerliche Gesamtsituation ausschlaggebend.

Betriebliche E-Mobilität: Neben der geplanten Erhöhung der Bruttolistenpreisgrenze bei der sog. Dienstwagenbesteuerung von 70.000 auf 100.000 Euro gibt es für neu angeschaffte E-Fahrzeuge zudem eine eigene arithmetisch-degressive AfA von 75 Prozent der Anschaffungskosten im ersten Jahr, ohne monatsgenaue Berechnung. Die volle Jahresabschreibung kann auch dann angesetzt werden, wenn der Kauf erst im Dezember erfolgt. In den Folgejahren greift hierauf ein abgestuftes Verfahren mit 10 Prozent im ersten darauffolgenden Jahr, jeweils 5 Prozent im zweiten und dritten Folgejahr, 3 Prozent im vierten darauffolgenden Jahr und 2 Prozent im fünften darauffolgenden Jahr. Damit wird der Kauf von klimafreundlichen Fahrzeugen besonders gefördert. 

Diese neuen Abschreibungsregelungen sind als eine kurzfristige Konjunkturstütze zu betrachten, da die steuerlichen Entlastungen auf die ersten Jahre der Anschaffung verlagert werden. Mit diesen Maßnahmen versucht der Gesetzgeber den wirtschaftlichen Herausforderungen zu begegnen: 
Der Kapitalbedarf für Modernisierung, Digitalisierung und Nachhaltigkeit steigt, während gleichzeitig steuerliche Anreize geschaffen werden, die langfristig die Wettbewerbsfähigkeit deutscher Unternehmen stärken sollen. Wir empfehlen Ihnen, geplante Investitionen zeitlich innerhalb des Förderzeitraums zu verlegen und prüfen zu lassen, welche Abschreibungsvariante am effizientesten ist. 

Sprechen Sie uns gerne an.

meditaxa Redaktion