17.11.2025
Wenn der Chef was für die Kita springen lässt.
Arbeitgeber können ihren Mitarbeitern steuer- und sozialversicherungsfreie Zuschüsse für Kita, Kinderkrippe und Tagesmutter zahlen. Die Steuer- und Abgabefreiheit gilt nur für übernommene Kosten der Unterbringung, Betreuung und Verpflegung des Kindes. Die Zuschüsse müssen zum zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gezahlt werden. Eine Gehaltsumwandlung – Herabsetzung des Lohns und stattdessen Übernahme der Kitakosten – erkennt das Finanzamt nicht an. Eine Obergrenze für den zahlbaren Zuschuss gibt es nicht, er darf nur nicht höher sein als die tatsächlich entstandenen Betreuungskosten. Das Finanzamt gewährt die Steuer- und Sozialabgabefreiheit auch nur, wenn Arbeitgeber den Betreuungszuschuss separat im Lohnkonto ausweisen und als Betreuungskosten kennzeichnen. Zusätzlich sollten Mitarbeiter ihren Arbeitgebern eine jährliche Übersicht der tatsächlich entstandenen Betreuungskosten vorlegen.
HINWEIS
Wird ein Kind im eigenen Haushalt (z. B. durch eine Haushaltshilfe) betreut, können diese Aufwendungen nicht von den
Arbeitgebern lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei erstattet
werden. Gleiches gilt für Leistungen von Arbeitgebern, die den Unterricht von Kindern finanzieren (z. B. den Besuch einer Vorschule) und nicht unmittelbar der Betreuung dienen (z. B. die Beförderung zwischen Wohnung und Kita).
meditaxa Redaktion