23.11.2025
Unwirksame Kündigung
In der Probezeit können sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer normalerweise leicht trennen, denn u. a. dafür ist die Probezeit da. Werden innerhalb dieser Zeit allerdings Übernahmezusagen von Chefs bzw. vertretungsberechtigten Personen ausgesprochen, kann eine Probezeitkündigung als unwirksam eingestuft werden. Das Landesarbeitsgericht (LAG) Düsseldorf hat in einem aktuellen Urteil eine Kündigung während der Probezeit als treuwidrig (§ 242 BGB) eingestuft und diese für unwirksam erklärt. Denn während der Probezeit gilt das Prinzip von Treu und Glauben – Arbeitgeber müssen sich an Zusagen halten. Eine Kündigung kann unwirksam sein, wenn ein Arbeitgeber ein schutzwürdiges Vertrauen auf Übernahme erzeugt und dieses dann ohne neuen sachlichen Grund bricht. Fällt innerhalb der Probezeit etwas vor, das die Bewertung der entsprechenden Mitarbeiter negativ beeinflusst, müssen solche Vorfälle dokumentiert, oder durch Zeugen bestätigt werden. Pauschale Behauptungen über negatives Verhalten von Mitarbeitern auf Probe reichen nicht aus.
HINWEIS
Auch in der Probezeit können Arbeitnehmer eine Kündigung anfechten und eine Kündigungsschutzklage einreichen.
Arbeitgeber sollten demnach vorsichtig mit Übernahmezusagen sein, bevor eine endgültige Entscheidung über ein Arbeitsverhältnis getroffen wird.
Eine dennoch erfolgende Probezeitkündigung ist nach Ansicht des LAG nur dann nicht missbräuchlich, wenn nach einer Übernahmezusage etwas vorkommt, das die bis dahin bestehende Bewertung der Leistungen von Arbeitnehmern gegenstandslos werden lässt – z. B. Arbeitszeitbetrug. Die Darlegungs- und Beweislast für einen solchen nachträglich entstandenen sachlichen Grund obliegt den Arbeitgebern.
meditaxa Redaktion