Unlesbare Mieterhöhung ist ungültig

05.11.2025

Eine Mieterhöhung muss nicht nur inhaltlich korrekt, sondern auch gut lesbar sein.


Das Landgericht (LG) Darmstadt kippte die Forderung einer Vermieterin wegen zu kleiner Schriftgröße. 

Eine Vermieterin hatte u. a. energetische Sanierungen an einem Wohnhaus angekündigt. Nach Abschluss der Maßnahmen forderte sie eine höhere Miete. Dieser Mieterhöhung widersetzte sich die Mieterin und bemängelte die Berechnung der Mieterhöhung, insbesondere die schlechte Lesbarkeit der entscheidenden Unterlagen. Die Schriftgröße sei so klein gewesen, dass zentrale Informationen kaum bzw. gar nicht zu entziffern waren. Zudem fehlten nachvollziehbare Erläuterungen zu den einzelnen Kostenpositionen. Laut der Vermieterin sollten Modernisierungsmaßnahmen umgesetzt werden, darunter energetische Sanierungen und eine geplante Aufstockung des Gebäudes. Während der Bauzeit kam es zu erheblichen Beeinträchtigungen. Die Mieterin forderte deshalb eine Mietminderung und Rückzahlung von Betriebskosten. 
Das LG erklärte die Mieterhöhung für unwirksam und begründete dies unter anderem damit, dass wichtige Erläuterungen und Belege gefehlt haben: 

Die geplante Aufstockung des Gebäudes wurde nicht umgesetzt und konnte daher nicht als Modernisierungsmaßnahme berücksichtigt werden. Auch die Rückforderung der Mieterin wegen Bauärger und nicht erbrachtem Winterdienst wurde anerkannt. Die Beeinträchtigungen durch die Bauarbeiten seien erheblich gewesen, so das Gericht, und die Vermieterin habe keine ausreichenden Nachweise für die Betriebskosten vorgelegt. Die Mieterhöhung war zudem wegen formeller Mängel ungültig. Konkret wegen der viel zu kleinen Schrift und der mangelnden Lesbarkeit der zentralen Berechnungsunterlagen: 
Die Schriftgröße lag nach Einschätzung des Gerichts bei etwa 4 bis 5 Punkt – deutlich unter dem, was für durchschnittliche Leser mühelos lesbar ist. Einzelne Buchstaben und Zahlen waren kaum zu unterscheiden, was eine nachvollziehbare Prüfung der Mieterhöhung unmöglich machte.

HINWEIS

Das Gesetz sieht zwar für Erklärungen in Textform keine normierte Mindestgröße vor. Jedoch liegt es in der Natur der Sache, dass der Zweck des Textes nur erreicht werden kann, wenn er für Durchschnittsleser mühelos lesbar ist. Das Gericht betonte, dass die Textform nur dann erfüllt ist, wenn der Inhalt für den Empfänger auch tatsächlich lesbar ist. Die Mieterin müsse in der Lage sein, die Berechnung ohne besondere Anstrengung zu verstehen. Da dies nicht gegeben war, fehlte es an einer formell wirksamen Mieterhöhungserklärung.

Quelle: LG Darmstadt, Urteil vom 28.05.2024, Az. 8 S 7/23