Online-Coachings – die „Next-Level-Erstattung“

01.11.2025

Das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf hat entschieden, dass Verträge über Online-Coachings, die gegen das Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG) verstoßen, nichtig sind.


In der Folge können Kunden, die rein digitale Coachings gebucht haben, ihr Geld zurückverlangen, im Einzelfall sogar mehrere Tausend Euro. Im konkreten Fall hatte ein Kunde ein sog. „Next-Level-Steuercoaching“ der AFM GmbH gebucht. Später verklagte ihn die Anbieterin auf eine Zahlung von fast 12.000 Euro zuzüglich angefallener Mahn- und Inkassogebühren. Der Beklagte berief sich jedoch auf das Fernunterrichtsgesetz. Das Coaching sei als genehmigungspflichtiger Fernunterricht einzustufen. Eine entsprechende Erlaubnis nach dem FernUSG konnte die Klägerin nicht vorweisen, was zu keinem wirksamen Vertragsabschluss zwischen Klägerin und Beklagtem geführt habe.

HINWEIS

Das Landgericht (LG) Düsseldorf wies die Klage der AFM GmbH in erster Instanz ab und ließ offen, ob ein Verstoß gegen das FernUSG vorlag. Die Klägerin konnte nicht nachweisen, dass überhaupt ein Vertrag geschlossen worden war. Somit war das FernUSG vorerst nicht relevant.

Auch die Berufung der Klägerin wurde vom OLG Düsseldorf mit Beschluss vom 29.07.2025 einstimmig zurückgewiesen. Der vom Beklagten gebuchte Next-Level-Coaching-Vertrag sei nichtig, da es sich um genehmigungspflichtigen Fernunterricht handele, für den die Klägerin keine Zulassung vorweisen konnte. Weiter stellte das Gericht fest: Die Wissensvermittlung erfolgte überwiegend digital/online und räumlich getrennt von Lehrenden und Lernenden. Das Programm sei inhaltlich auf die Vermittlung steuerlicher Kenntnisse ausgerichtet, über Online-Module, Videoinhalte, Webinare und digitales Begleitmaterial. Die persönliche Lernkontrolle sei durch Fragemöglichkeiten und ein Zertifikat ebenfalls vorgesehen. Das alles entspreche den Kriterien des Fernunterrichts, spreche für die Anwendung des FernUSG und gegen einen Anspruch der Klägerin auf eine Vergütung sowie die Erstattung von Mahn- und Inkassokosten.

HINWEIS

Wer sich in einem ähnlichen Modell wiederfindet, sollte entsprechende Coaching-Verträge mit den vom OLG aufgeführten Kriterien anwaltlich auf Rückzahlungsansprüche prüfen lassen.

meditaxa Redaktion | Quelle: Haas & Hieret