Privatliquidation von (zahn-)ärztlichen Leistungen bei minderjährigen Patienten – was ist zu beachten?

01.11.2025

Wer ist Vertragspartner bei privatärztlichen Leistungen?


Da Minderjährige nicht rechtswirksam Verträge abschließen können, wird der Behandlungsvertrag in der Regel mit den sorgeberechtigten Eltern bzw. den gesetzlichen Vertretern geschlossen. Dies gilt sowohl bei gesetzlich als auch bei privat versicherten Patienten. Bei geteiltem oder alleinigem Sorgerecht ist ggf. zu prüfen, wer konkret vertretungsberechtigt ist. 

Privatversicherte Kinder: Wenn ein Kind privat versichert ist (z. B. über einen Elternteil), erfolgt die Abrechnung nach GOÄ. Vertragspartner ist in diesem Fall nicht das Kind, sondern derjenige Elternteil, der die Behandlung veranlasst hat bzw. als versicherungsnehmende Person auftritt. Für rechtliche Klarheit empfiehlt sich, den Behandlungsvertrag schriftlich mit dem sorgeberechtigten Elternteil abzuschließen. 

Selbstzahlerleistungen bei gesetzlich versicherten Kindern: Bei Individuellen Gesundheitsleistungen (IGeL) oder anderen privaten Zusatzleistungen bei GKV-versicherten Kindern ist ebenfalls die sorgeberechtigte Person Vertragspartner. Wichtig ist eine transparente Aufklärung und schriftliche Einwilligung zur Leistung und zur entstehenden Kostenpflicht gegenüber den Erziehungs-/Sorgeberechtigten. 

Besonderheiten bei getrennt lebenden Eltern: Bei getrennt lebenden Eltern mit gemeinsamem Sorgerecht genügt in der Regel die Zustimmung eines Elternteils für medizinisch notwendige Maßnahmen. Bei privatärztlichen Wahlleistungen kann es jedoch sinnvoll sein, sich von beiden Elternteilen die Zustimmung einzuholen, um Streitigkeiten zu vermeiden. Formale Hinweise zur Rechnung: Zwar sollte das behandelte Kind als Patient auf der Rechnung vermerkt sein, die Rechnung ist aber auf die gesetzlich vertretende Person auszustellen (z. B. „Herrn Max Mustermann, gesetzlicher Vertreter des Patienten Tim Mustermann“). Die Abrechnung erfolgt nach der GOÄ mit korrekten Steigerungssätzen und Leistungsziffern. Bei besonderen Leistungen (z. B. Atteste, Reiseimpfungen) sollte vorab eine schriftliche Honorarverein­barung (§ 2 GOÄ) getroffen werden.

HINWEIS

Bei der Privatliquidation minderjähriger Patienten ist besondere Sorgfalt geboten. Entscheidend ist, wer die Leistung beauftragt hat, ob eine wirksame Einwilligung vorliegt und wie die Rechnung korrekt adressiert wird. Eine klare Kommunikation und Dokumentation schafft Sicherheit für beide Seiten. Die ärztlichen Gebühren sind gemäß § 12 Abs. 1 GOÄ nämlich erst fällig, wenn der zahlungspflichtigen Person eine der GOÄ entsprechende Rechnung erteilt worden ist. Dies setzt die richtige Empfängerin bzw. den richtigen Empfänger voraus.

meditaxa Redaktion | Quelle: drpa