Energetische Sanierung:

19.11.2025

Steuerermäßigung bis 40.000 Euro


Wer sein bestehendes Wohngebäude energetisch saniert, kann die Kosten hierfür mit bis zu 40.000 Euro von seiner tariflichen Einkommensteuer absetzen. Damit das Finanzamt (FA) die Absetzung akzeptiert, müssen mehrere Voraussetzungen erfüllt sein: die Steuerzahler müssen Eigentümer der Immobilie sein, diese muss zu eigenen Wohnzwecken genutzt werden, in Deutschland oder der EU liegen und zu Beginn der Maßnahme mindestens zehn Jahre alt sein. Zudem ist eine Bescheinigung über die vorgenommenen Arbeiten nach amtlich vorgeschriebenem Muster erforderlich (ausgestellt vom ausführenden Fachunternehmen) und die Rechnungen über die Arbeiten dürfen nicht bar bezahlt werden. Insbesondere folgende energetische Maßnahmen sind absetzbar: 

  • Wärmedämmung (Wände, Dach- und Geschossflächen) 
  • Erneuerungen (Fenster, Außentüren Lüftungsanlagen, Heizungsanlage) 
  • Einbau (Lüftungsanlagen und digitaler Systeme zur energetischen Betriebs- und Verbrauchsoptimierung) 
  • Optimierung bestehender Heizungsanlagen (wenn diese älter als zwei Jahre sind) 

Die maximale Steuerlast beträgt 40.000 Euro und lässt sich über drei Jahre verteilt in Anspruch nehmen: 

  • im Kalenderjahr das Abschlusses der Baumaßnahme mit 7 % (max. 14.000 €) 
  • im darauf folgenden Kalenderjahr mit 7 % der Sanierungskosten (max. 14.000 €) 
  • im letzten Kalenderjahr mit 6 % der Sanierungskosten (max. 12.000 €) 

Dieser zeitliche Rahmen ist hierfür vorgegeben – Steuerzahler haben kein Wahlrecht, in welchen Jahren sie die Ermäßigung in Anspruch nehmen wollen. Auch die Kosten für eine energetische Baubegleitung und Fachplanung durch Energieberater oder Energieeffizienzexperten werden steuerlich anerkannt – diese dürfen direkt zu 50 Prozent abgesetzt werden.

HINWEIS

Die Steuerermäßigung für energetische Baumaßnahmen ist ausgeschlossen, wenn bereits zinsverbilligte Darlehen oder steuerfreie Zuschüsse für die energetische Sanierung gewährt wurden, oder die Baumaßnahme öffentlich gefördert wird. Sprechen Sie uns gerne vor der Sanierungsmaßnahme an und wir finden gemeinsam die steueroptimale Variante für Ihr Vorhaben – Ihre meditaxa Group e. V.

Quelle: LG Darmstadt, Urteil vom 28.05.2024, Az. 8 S 7/23