15.11.2025
Zustimmung zur Hundehaltung
Das Amtsgericht (AG) Berlin-Charlottenburg hat entschieden: Hatte der frühere Vermieter die Hundehaltung erlaubt, kann der in das Mietverhältnis eingetretene Vermieter diese Gestattung nur aus wichtigem Grund widerrufen. Dies gilt auch, wenn es sich um einen Kampfhund handeln sollte. Dass sich Mitmieter subjektiv bedroht fühlen, reicht für den Widerruf nicht aus.
Die Parteien eines Mietvertrags über ein möbliertes Apartment stritten um die Räumung und Herausgabe einer Wohnung. Der Kläger, der aktuelle Vermieter, war nachträglich in das Mietverhältnis eingetreten. Der beklagte Mieter hält einen Hund, was ihm ausdrücklich vom früheren Vermieter erlaubt worden war. Der Kläger hat diese Erlaubnis im Juni 2023 widerrufen, die Haltung eines Kampfhundes untersagt und eine Entfernung des Hundes bis Ende Juni 2023 verlangt. Noch im Juni mahnte der Kläger den Beklagten wegen nicht gestatteter Tierhaltung ab und kündigte Anfang August 2023 das Mietverhältnis ordentlich zum 30.11.2023. Zur Begründung führte er die unerlaubte Haltung eines Kampfhundes sowie das Einsetzen des Hundes als Druck- und Nötigungsmittel auf (um Vorrang auf Wegen oder im Treppenhaus zu erzwingen). Mehr als ein Bewohner im Objekt habe Angst vor dem Hund, sie wollten aber nicht namentlich genannt werden. Er verklagte den Mieter auf Räumung und Herausgabe der Wohnung. Laut beklagtem Mieter handele sich aber nicht um einen Listenhund, sondern um eine Mischung aus Old-English-Bulldog und Weimaraner. Als Beweis reichte er zwei Fotos sowie eine tierärztliche Bescheinigung und weitere Unterlagen ein.
Das AG entschied: Vermieter können das Mietverhältnis nur aus berechtigtem Interesse kündigen, z. B. wenn Mieter vertragliche Pflichten erheblich verletzen – z. B. durch die Tierhaltung trotz Abmahnung. In diesem Fall jedoch nicht, denn der ursprüngliche Vermieter hatte die Hundehaltung erlaubt, der Hund des Mieters wurde stets an der Leine geführt und Beißvorfälle oder -versuche sowie Bedrohungen von Nachbarn waren nicht nachweisbar. Das subjektive Bedrohtfühlen allein genügte nicht, um die Erlaubnis zu widerrufen.
Quelle: AG Charlottenburg, Urteil vom 30.5.2024, 218 C 243/23