Haupt- und Filialapotheke müssen nicht dieselbe Rechtsform haben

07.01.2025

Das Gesetz über das Apothekenwesen (ApoG) ist nach § 8 S. 1 und 4 i.V.m. § 2 Abs. 4 ApoG dahin auszulegen, dass der einzelkaufmännische Fortbetrieb einer Hauptapotheke neben dem Betrieb einer, mit einer anderen Person in der Rechtsform der offenen Handelsgesellschaft (OHG) betriebenen, Filialapotheke zulässt.


Weder dem Wortlaut noch der Systematik von § 1 Abs. 2 und § 8 S. 1 und 4 ApoG lässt sich entnehmen, dass eine einheitliche Person eine Apotheke und bis zu drei Filialapotheken im Verbund nur in dem Sinne führen kann, dass Haupt- und Filialapotheken entweder nur einheitlich einzelkaufmännisch oder nur einheitlich als OHG betrieben werden. § 1 Abs. 2 ApoG normiert für diejenige Person, die eine Apotheke und bis zu drei Filialapotheken betreiben möchte, einen Erlaubnisvorbehalt und begrenzt damit zugleich die Anzahl der von dieser Person im Verbund betriebenen Apotheken auf maximal vier. Betreiben mehrere Personen eine Apotheke, so schreibt § 8 S. 1 ApoG dafür zwingend die Rechtsform einer rechtsfähigen GbR oder einer OHG vor (Halbsatz 1) und erstreckt den Erlaubnisvorbehalt des § 1 Abs. 2 ApoG auf alle Gesellschafter (Halbsatz 2) – verbietet den einzelnen Personen aber nicht ausdrücklich, weitere Apotheken als Einzelkaufleute zu betreiben.

Die gegenteilige Auffassung beruht auf einer verfehlten Gleichsetzung des in § 1 Abs. 2 und § 8 S. 1 ApoG verwendeten Begriffs Apotheke mit dem Verbund aus Hauptapotheke und bis zu drei Filialapotheken, aus der abgeleitet wird, dass die Apotheke im Sinne sämtlicher Apotheken nur einheitlich allein oder von mehreren gemeinsam in der Rechtsform einer Gesellschaft betrieben werden dürfe. Richtig ist, dass der Apothekenbegriff in beiden Normen, ebenso wie in der für den Apothekenverbund geltenden Vorschrift des § 2 Abs. 5 S. 1 Nrn. 1 und 2 ApoG, als Oberbegriff für die

dort legal definierten Begriffe Hauptapotheke und Filialapotheke verwendet wird und die künftige betreibende Person nach § 2 Abs. 4 ApoG die Erlaubnisvoraussetzungen für jede der beantragten Apotheken erfüllen muss. Ist das der Fall, so lässt der Wortlaut der genannten Vorschriften es ohne weiteres zu, dass eine Apothekerin oder ein Apotheker eine Haupt- und ggf. eine Filialapotheke als Einzelkaufmann (allein) betreibt und eine weitere Filialapotheke als Gesellschafterin, bzw. Gesellschafter gemeinsam mit einer oder mehreren Personen in der Rechtsform der OHG.

Quelle: Sächsisches OVG, Urteil vom 01.08.2024 – 6 A 522/21