24.06.2024
Bis zum 31.12.2024 können Arbeitgeber ihren Beschäftigten noch eine steuerfreie Inflationsausgleichsprämie von bis zu 3.000 € auszahlen. Nach Angaben des Statistischen Bundesamts ist eine solche Sonderzahlung mittlerweile bei mehr als drei Viertel der Tarifbeschäftigten in Deutschland auf dem Konto eingegangen - oder wird ihnen laut Tarifvertrag noch bis zum Jahresende 2024 ausgezahlt.
Etlichen Arbeitnehmern dürfte die Prämie aber noch nicht gezahlt bzw. zugesichert worden sein.
HINWEIS
Der
Steuergesetzgeber hat einen entsprechenden Freibetrag für die Zeit vom
26.10.2022 bis zum 31.12.2024 im Einkommensteuergesetz verankert.
Arbeitgeber können frei entscheiden, in welcher Höhe sie
eine Inflationsausgleichsprämie gewähren, solange diese in der Summe höchstens
3.000 € pro Arbeitnehmer beträgt. Auch eine ratierliche Auszahlung ist
erlaubt. Wer als Arbeitnehmer bereits Zahlungen aus der
Inflationsausgleichsprämie erhalten hat, die in der Summe unter 3.000 €
liegen, kann bis zum 31.12.2024 also noch eine steuerfreie (Rest-)Zahlung von
seinem Arbeitgeber erhalten. Die Zahlung ist zwar freiwillig, ein Nachhaken
beim Chef kann sich aber trotzdem lohnen.
HINWEIS
Die
Sonderzahlung muss auf der Gehaltsabrechnung als Inflationsausgleichsprämie
gekennzeichnet sein, denn sie darf nur zusätzlich zum ohnehin geschuldeten
Arbeitslohn fließen (keine Lohnkürzung um Prämie erlaubt). Arbeitgeber müssen
die Prämie im Lohnkonto entsprechend kenntlich machen.
Gezahlt werden darf die Inflationsausgleichsprämie allen Vollzeit- und Teilzeitbeschäftigten, auch geringfügig und kurzfristig Beschäftigten wie Minijobbern und Aushilfskräften, Auszubildenden, Beschäftigten im Bundesfreiwilligendienst und Arbeitnehmern, die sich in Altersteilzeit befinden oder Vorruhestandsgeld beziehen. In der Einkommensteuererklärung muss die Inflationsausgleichsprämie aufgrund ihrer Steuerfreiheit nicht angegeben werden.
Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V. (VLH), Pressemitteilung v. 30.04.2024; www.vlh.de