24.06.2024
Im vierten Quartal 2023 waren in Deutschland fast sieben Millionen Menschen als geringfügig Beschäftigte angemeldet. Die Verdienstgrenze für diese Minijobber ist seit 2022 an den gesetzlichen Mindestlohn gekoppelt, sie dürfen im Jahr 2024 durchschnittlich 538 € im Monat verdienen - das sind 18 € mehr als im Vorjahr. Auf das Jahr gerechnet sind dies 6.456 €.
Wer für seine Arbeit mit dem Mindestlohn von 12,41 € pro Stunde bezahlt wird, darf 2024 im Monat also durchschnittlich etwas mehr als 43 Stunden arbeiten, ohne aus dem Minijob-Verhältnis „herauszufallen“. Wer einen höheren Stundenlohn erhält und dennoch Minijobber bleiben möchte, muss natürlich entsprechend weniger Stunden im Monat arbeiten. Was viele nicht wissen: Die Verdienstgrenze darf in Ausnahmefällen sogar um das Doppelte überschritten werden - und zwar bei unvorhersehbaren Überschreitungen wie beispielsweise Krankheitsvertretungen. In diesem Fall darf der Verdienst in zwei Monaten pro Jahr mehr als 538 € betragen, maximal 1.076 €.
Die Einhaltung der Minijob-Verdienstgrenze ist vor allem mit Blick auf die Sozialabgaben wichtig, denn Minijobber sind nicht verpflichtet, in die Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung einzuzahlen. Eine Rentenversicherungspflicht besteht zwar auch im Minijob, die Beschäftigten können sich aber auf Antrag von den Beiträgen befreien lassen.
Grundsätzlich sind aber auch Minijobs steuerpflichtig -
allerdings ist hier der Arbeitgeber am Zug. In den meisten Fällen kann er eine
pauschale Lohnsteuer von 2 % des monatlichen Bruttogehalts als Lohnsteuer
abführen - der Minijobber erhält trotzdem seine (durchschnittlich) 538 €
im Monat ohne Abzüge.
HINWEIS
Wird
die pauschale Lohnbesteuerung gewählt, können Minijobber aber später in der
Einkommensteuererklärung keine Werbungskosten (z.B. Fahrtkosten) von ihrer
Steuer absetzen. Dies ist nur möglich, wenn die Einkünfte aus dem Minijob
individuell nach der Steuerklasse des geringfügig Beschäftigten versteuert
werden.
Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V. (VLH), Pressemitteilung v. 23.04.2024; www.vlh.de